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VwGH: Begründung einer eingetragenen Partnerschaft vor dem Standesamt?

Der belBeh kann, wenn sie die Hauptanträge (gerichtet auf Begründung einer Ehe) der Bf - zwei Personen gleichen Geschlechts - abgewiesen bzw ihre Eventualanträge (gerichtet auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft vor dem Standesamt) zurückgewiesen hat, vor dem Hintergrund der Rechtslage des ABGB, EheG, PStG und EPG nicht entgegengetreten werden

06. 05. 2014
Gesetze:

§ 26a PStG, § 6 EPG, § 59a PStG


Schlagworte: Eingetragene Partnerschaft, Zuständigkeit


GZ 2011/01/0150, 19.09.2013


 


VwGH: Gem § 44 ABGB werden die Familien-Verhältnisse durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.


 


Gem § 15 Abs 1 EheG kommt eine Ehe nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat. Nach Abs 2 leg cit gilt als Standesbeamter iSd Abs 1 auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Ehebuch eingetragen hat.


 


Gem § 2 EPG können nur zwei Personen gleichen Geschlechts eine eingetragene Partnerschaft begründen. Eine eingetragene Partnerschaft darf gem § 5 Abs 1 Z 1 EPG zwischen Personen verschiedenen Geschlechts nicht begründet werden.


 


Für die Bf als Personen gleichen Geschlechts kommt demnach eine Eheschließung von vornherein nicht in Betracht.


 


Gem § 26a Abs 1 PStG erfolgt die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft in Anwesenheit der Partnerschaftswerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde in Form einer Niederschrift (§ 6 Abs 2 EPG).


 


Gem § 46 Abs 1a PStG obliegt die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (§§ 42 bis 44) und die Ausstellung der Bestätigung (§ 45) der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.


 


Gem § 46 Abs 2a PStG kann die eingetragene Partnerschaft vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden.


 


Gem § 59a Abs 1 PStG wird hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Beurkundung, der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde, der Führung des Partnerschaftsbuches und der gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten iZm eingetragenen Partnerschaften die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde erster Instanz tätig.


 


Für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft war die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die (ausdrücklich) von den Bf begehrte Begründung einer eingetragenen Partnerschaft vor dem Standesamt kam mangels gesetzlicher Grundlage für eine Zuständigkeit des Standesamtes nicht in Betracht. Infolge des ausdrücklichen Antrages kam auch eine Weiterleitung gem § 6 Abs 1 AVG nicht in Betracht.


 


Insoweit die Beschwerde Art 9 und 21 der EU-Grundrechte-Charta ins Treffen führt, schließt der VwGH sich der Begründung im Erkenntnis des VfGH vom 9. Oktober 2012, B 137/11-13, an:


 


"Die Bf behaupten in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen Art 9 und 21 Grundrechte-Charta. Dem ist entgegenzuhalten, dass Rechte der Charta zwar als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht werden können, allerdings nur im Anwendungsbereich der Charta, dh. nur in Fällen der Durchführung des Rechts der Europäischen Union. In keinem der beiden Beschwerdesachverhalte ist erkennbar, dass diese Bedingung erfüllt wäre."


 


Hinsichtlich der Behördenzuständigkeit bzw der Zurückweisung der Eventualanträge der Bf wird auf die folgende Begründung im genannten Erkenntnis des VfGH verwiesen:


 


"Gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden iZm der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erweisen sich vor diesem Hintergrund als verfassungskonform. Im Einklang mit der Rsp des EGMR zum Spielraum der Mitgliedstaaten bei Regelungen iZm gleichgeschlechtlichen Partnerschaften besteht ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers jedenfalls auch bei der Regelung der Behördenzuständigkeit. Die Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes stehen seiner Entscheidung im Hinblick auf die gesonderte grundrechtliche Verankerung der Ehe nicht entgegen. Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn der Gesetzgeber für beide Rechtsinstitute verschiedene Zuständigkeiten vorsieht."

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