Die Ablieferungspflicht nach § 39 Abs 1 dritter Satz FSG bezieht sich nur auf Führerscheine, denen wirksam entzogene Lenkberechtigungen zugrunde liegen; der von der BH vertretenen Auffassung, dass sich aufgrund der Formulierung ihres in Rechtskraft erwachsenen Bescheids ("Diese Entziehung erstreckt sich auch auf eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte oder innerhalb der Entziehungsdauer zukünftig erteilte ausländische Lenkberechtigung" bzw "fordert Sie auf, einen allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern") die Ablieferungspflicht auch auf im Entziehungszeitpunkt noch gar nicht erteilte ausländische Lenkberechtigungen und noch nicht ausgestellte ausländische Führerscheine bezieht, vermag der VwGH nicht zu folgen
§ 39 FSG, § 30 FSG, § 1 FSG
GZ 2013/11/0247, 06.03.2014
VwGH: § 39 FSG regelt die vorläufige Abnahme des Führerscheins durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 erster Satz, zweiter Satz und vierter Satz FSG jedenfalls nicht vorliegen.
Die belBeh hat auch zutreffend erkannt, dass auch § 39 Abs 1 dritter Satz FSG keine Grundlage für die Zulässigkeit der Abnahme des Führerscheins bieten konnte:
Die Ablieferungspflicht bezieht sich nämlich nur auf Führerscheine, denen wirksam entzogene Lenkberechtigungen zugrundeliegen.
Der von der Bf vertretenen Auffassung, dass sich aufgrund der Formulierung ihres in Rechtskraft erwachsenen Bescheids vom 18. Jänner 2010 ("Diese Entziehung erstreckt sich auch auf eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte oder innerhalb der Entziehungsdauer zukünftig erteilte ausländische Lenkberechtigung" bzw "fordert Sie auf, einen allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern") die Ablieferungspflicht auch auf im Entziehungszeitpunkt noch gar nicht erteilte ausländische Lenkberechtigungen und noch nicht ausgestellte ausländische Führerscheine bezieht, vermag der VwGH nicht zu folgen.
Die Wendungen "eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte" bzw "einen allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein" können sich bei verständiger Würdigung nur auf im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides bereits erteilte Lenkberechtigungen bzw ausgestellte Führerscheine beziehen. Die im Entziehungsbescheid ebenfalls enthaltene Wendung "eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates ... innerhalb der Entziehungsdauer zukünftig erteilte Lenkberechtigung" ist normativ ohne Bedeutung, weil die Bf als Führerscheinbehörde die Entziehung noch gar nicht erteilter Lenkberechtigungen, die ihr im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom 18. Jänner 2010 noch gar nicht bekannt sein konnten, schon von vornherein nicht bewirken konnte; sie ging daher ins Leere.
Da folglich auch § 39 Abs 1 dritter Satz FSG keine tragfähige Grundlage für die Abnahme des Führerscheins des Mitbeteiligten bot, haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.