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Verfahrensrecht

VwGH: Ladung in einer Angelegenheit nach dem SMG

Zwar wird im Betreff des Ladungsbescheides als für die Ladung maßgebende Rechtsvorschrift nur § 12 SMG (der hier nicht tragend ist) und nicht § 35 Abs 3 Z 2 SMG genannt (nach der letztgenannten Bestimmung besteht für die BVB unabhängig von einer zeitlichen Nähe zum Suchtmittelkonsum die Verpflichtung, eine Begutachtung durch einen entsprechenden Arzt zu veranlassen), doch wurde die Bf im vorliegenden Fall durch die unrichtige Nennung der maßgebenden Rechtsvorschrift im angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt, da dem Betreff des Ladungsbescheides jedenfalls zu entnehmen ist, dass es um die "Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung ... wegen Verdachts auf Suchtgiftkonsum" geht, wodurch es der Bf ermöglicht wurde, sich auf den Gegenstand der Ladung vorzubereiten

06. 05. 2014
Gesetze:

§ 19 AVG, § 35 SMG, § 11 SMG, § 12 SMG, § 27 SMG


Schlagworte: Ladungsbescheid, Suchtmittelrecht, gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch, vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft, Verdacht auf Suchtgiftkonsum


GZ 2012/11/0099, 06.03.2014


 


VwGH: Auch wenn in der angefochtenen Erledigung eine ausdrückliche Bezeichnung als "Bescheid" fehlt, ist diese im Hinblick auf die darin enthaltene Androhung einer Zwangsmaßnahme für den Fall des Nichterscheinens vor der Behörde als Ladungsbescheid iSd § 19 AVG zu qualifizieren (nach der Aktenlage wurde dieser Bescheid der Bf gem § 19 Abs 3 zweiter Satz AVG auch eigenhändig zugestellt). Da gem § 19 Abs 4 AVG gegen den Ladungsbescheid kein Rechtsmittel zulässig ist, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde an den VwGH vor.


 


Der Beschwerde ist zunächst einzuräumen, dass sich der gegenständliche Ladungsbescheid fallbezogen nicht auf § 12 Abs 1 SMG stützen lässt.


 


Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Ladungsbescheides zur Verfolgung der im § 12 Abs 1 SMG umschriebenen gesundheitspolizeilichen Zwecke ist, dass bestimmte Tatsachen zur Annahme zwingen, dass "eine Person Suchtgift missbraucht". Das Vorhandensein derartiger "bestimmter Tatsachen" für die genannte Annahme muss im Zeitpunkt der Ladung (hier: Erlassung des Ladungsbescheides) gegeben sein, wobei der Verdacht eines - aktuellen - Suchtmittelmissbrauchs in einer bestimmten Dichte vorliegen muss (vgl das Erkenntnis vom 29. März 2011, 2009/11/0270, und die dort angeführte Vorjudikatur). Im zitierten Erkenntnis hat der VwGH einen beinahe sieben Monate vor Erlassung des Ladungsbescheides gelegenen Suchtgiftmissbrauch als nicht mehr aktuell iSd § 12 Abs 1 SMG angesehen.


 


Gegenständlich ergibt die Aktenlage (siehe insbesondere die Beschuldigtenvernehmung vom 28. Februar 2011) Anhaltspunkte für einen Suchtgiftmissbrauch durch die Bf zuletzt im November 2010. Davon ausgehend durfte die belBeh im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ladungsbescheides (2. Mai 2012) nicht mehr vom Verdacht eines "aktuellen" Suchtmittelmissbrauchs iSd § 12 Abs 1 SMG ausgehen.


 


Dessen ungeachtet erweist sich der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen als rechtmäßig:


 


Wie der Inhalt der von der belBeh vorgelegten Akten zeigt, ging dem angefochtenen Ladungsbescheid vom 27. April 2012 eine Anfrage der Staatsanwaltschaft Leoben vom 16. April 2012 an die belBeh (Bezirksverwaltungsbehörde) gem § 35 Abs 3 Z 2 SMG voran. Diesem Schreiben der Staatsanwaltschaft Leoben zufolge stehe die Bf im Verdacht, eine Straftat nach § 27 Abs 1 SMG begangen zu haben, weshalb seitens der Staatsanwaltschaft gem § 35 SMG ersucht werde, auf Grund der Ergebnisse einer ärztlichen Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Arztes Stellung zu nehmen, ob die Beschuldigte (Bf) einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 Abs 2 SMG bedürfe, gegebenenfalls um welche Maßnahme es sich dabei handeln solle.


 


(Erst) in ihrer Gegenschrift führt die belBeh aus, dass die genannte Anfrage der Staatsanwaltschaft Leoben gem § 35 Abs 3 Z 2 SMG Anlass für die gegenständliche Ladung gewesen sei. Dies wird in der Äußerung der Bf zur Gegenschrift vom 9. Juli 2012 nicht in Abrede gestellt.


 


Zwar wird im Betreff des Ladungsbescheides als für die Ladung maßgebende Rechtsvorschrift nur § 12 SMG (der hier, wie gesagt, nicht tragend ist) und nicht § 35 Abs 3 Z 2 SMG genannt (nach der letztgenannten Bestimmung besteht für die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer zeitlichen Nähe zum Suchtmittelkonsum die Verpflichtung, eine Begutachtung durch einen entsprechenden Arzt zu veranlassen; vgl auch dazu das zitierte Erkenntnis, 2009/11/0270), doch wurde die Bf im vorliegenden Fall durch die unrichtige Nennung der maßgebenden Rechtsvorschrift im angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt:


 


Gem § 19 Abs 2 AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten. Demnach ist eine -aussagekräftige - Bezeichnung des Gegenstandes der beabsichtigten Amtshandlung geboten, in einem Fall wie dem vorliegenden daher die Zuführung zu einer ärztlichen Untersuchung infolge Annahme des Suchtgiftmissbrauchs.


 


Im vorliegenden Fall ist dem Betreff des angefochtenen Ladungsbescheides (ungeachtet der unzutreffenden Bezugnahme auf § 12 SMG) jedenfalls zu entnehmen, dass es um die "Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung ... wegen Verdachts auf Suchtgiftkonsum" geht, wodurch es der Bf ermöglicht wurde, sich auf den Gegenstand der Ladung vorzubereiten.


 


Da der angefochtene Ladungsbescheid daher einerseits mit Blick auf § 19 Abs 2 AVG nicht zu beanstanden ist und die belBeh andererseits nach dem Gesagten gem § 35 Abs 3 Z 2 SMG zur Vorladung der Bf verpflichtet war, war die Beschwerde gem § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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