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Verfahrensrecht

VwGH: Unterlassener Vorhalt der Verspätung des Rechtsmittels

Die Berufungsbehörde ist aus dem Grunde des § 45 Abs 3 AVG verpflichtet, dem Bw eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten; unterlässt sie dies, so unterliegt ein zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattetes Beschwerdevorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot

06. 05. 2014
Gesetze:

§ 45 AVG, § 63 AVG


Schlagworte: Berufung, unterlassener Vorhalt der Verspätung des Rechtsmittels, Neuerungsverbot


GZ 2012/11/0061, 06.03.2014


 


VwGH: Dem Bf ist zuzustimmen, dass die belBeh aus dem Grunde des § 45 Abs 3 AVG verpflichtet ist, dem Bf eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Da die belBeh dies unterlassen hat, unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattete Beschwerdevorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot.

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