Die Berufungsbehörde ist aus dem Grunde des § 45 Abs 3 AVG verpflichtet, dem Bw eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten; unterlässt sie dies, so unterliegt ein zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattetes Beschwerdevorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot
§ 45 AVG, § 63 AVG
GZ 2012/11/0061, 06.03.2014
VwGH: Dem Bf ist zuzustimmen, dass die belBeh aus dem Grunde des § 45 Abs 3 AVG verpflichtet ist, dem Bf eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Da die belBeh dies unterlassen hat, unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattete Beschwerdevorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot.