Die bloße Verweisung des Revisionswerbers in seinem Rechtsmittel auf seine Berufungsausführungen macht die Revision unzulässig
§ 506 ZPO, § 502 ZPO, § 65 AußStrG
GZ 1 Ob 44/14y, 27.03.2014
OGH: Für die Zeit von 1999 bis 2008 verweist der Revisionswerber - mit Ausnahme von inhaltlich unergiebigen Erörterungen zu Einzelfragen - lediglich auf seine Berufungsausführungen. Ein solcher Hinweis kann allerdings eigenständige Erörterungen in der Revision nicht ersetzen und hat somit unbeachtet zu bleiben.