Die kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen nicht nur Mitglied einer der jeweiligen kollektivvertragsschließenden Parteien sein, sondern auch in den vom Kollektivvertrag umschriebenen räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich fallen
§ 8 ArbVG
GZ 9 ObA 11/14d, 25.03.2014
OGH: Zufolge § 8 Z 1 ArbVG sind, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrags Mitglied der im Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden, kollektivvertragsangehörig. Daraus folgt, dass die kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur Mitglied einer der jeweiligen kollektivvertragsschließenden Parteien sein müssen, sondern auch in den vom Kollektivvertrag umschriebenen räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich fallen müssen. Dem Kollektivvertrag ist es unbenommen, seine Geltung im Verhältnis zum an sich anzunehmenden Anwendungsbereich differenziert zu gestalten bzw einzuschränken. Fachliche Geltungsbereichsbestimmungen ziehen die Grenze der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags nach verschiedenen Arten der bei den kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ausgeübten Tätigkeiten. Die Lehre verweist in diesem Zusammenhang beispielsweise auf den Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, die einen Kollektivvertrag nur für Brauereien erlassen hat, oder darauf, dass ein Kollektivvertrag für Angehörige der Tourismuswirtschaft fachlich etwa Sonderregelungen für die gehobene Hotellerie vorsehen könnte oder im Bereich des Lebensmittelhandels je eigene Kollektivverträge für den Groß-, den Kleinhandel, für Supermärkte, für den Obst- und Gemüsehandel, für den Fischhandel usw abgeschlossen werden könnten.
Es entspricht stRsp, dass die Kollektivvertragsunterworfenheit nach § 8 Z 1 ArbVG grundsätzlich nach der faktischen Zuordnung zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen der Wirtschaftskammerorganisation erfolgt. Gem § 44 Abs 2 WKG besteht diese Mitgliedschaft unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Die Mitgliedschaft endet immer erst mit dem Wegfall der letzten sie begründenden Berechtigung. Unter Berechtigung ist die jeweilige Berechtigung aufgrund der GewO zu verstehen.