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Wirtschaftsrecht

OGH: Kartellobergericht – Zwischenerledigungen iSd § 62 KartG

Der Beschluss über die Versiegelung von bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen ist - ebenso wie die ursprüngliche Anordnung der Hausdurchsuchung - eine Zwischenerledigung iSd § 62 Abs 1 KG

03. 05. 2014
Gesetze:

§ 62 KartG, § 12 WettbG, § 49 KartG


Schlagworte: Kartellrecht, Kartellobergericht, Rekursfrist, Zwischenerledigungen Hausdurchsuchung


GZ 16 Ok 2/14, 06.03.2014


 


OGH: Gem § 49 Abs 2 KartG beträgt die Rekursfrist gegen Endentscheidungen vier Wochen, die Rekursfrist gegen einstweilige Verfügungen, Entscheidungen nach § 37 Abs 2 KartG oder Zwischenerledigungen 14 Tage. Die anderen Parteien können binnen der jeweils selben Frist nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.


 


Zwischenerledigungen trifft nach § 62 KartG der Vorsitzende allein. Dazu zählen auch Hausdurchsuchungen nach § 12 WettbG.


 


Der Beschluss über die Versiegelung von bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen ist - ebenso wie die ursprüngliche Anordnung der Hausdurchsuchung - eine Zwischenerledigung iSd § 62 Abs 1 KartG. Der Beschluss wurde daher hier auch von der Senatsvorsitzenden allein getroffen. Damit betrug aber die Rekursfrist ebenso wie die Frist für die Rekursbeantwortung jeweils nur 14 Tage.

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