Der Beschluss über die Versiegelung von bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen ist - ebenso wie die ursprüngliche Anordnung der Hausdurchsuchung - eine Zwischenerledigung iSd § 62 Abs 1 KG
§ 62 KartG, § 12 WettbG, § 49 KartG
GZ 16 Ok 2/14, 06.03.2014
OGH: Gem § 49 Abs 2 KartG beträgt die Rekursfrist gegen Endentscheidungen vier Wochen, die Rekursfrist gegen einstweilige Verfügungen, Entscheidungen nach § 37 Abs 2 KartG oder Zwischenerledigungen 14 Tage. Die anderen Parteien können binnen der jeweils selben Frist nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.
Zwischenerledigungen trifft nach § 62 KartG der Vorsitzende allein. Dazu zählen auch Hausdurchsuchungen nach § 12 WettbG.
Der Beschluss über die Versiegelung von bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen ist - ebenso wie die ursprüngliche Anordnung der Hausdurchsuchung - eine Zwischenerledigung iSd § 62 Abs 1 KartG. Der Beschluss wurde daher hier auch von der Senatsvorsitzenden allein getroffen. Damit betrug aber die Rekursfrist ebenso wie die Frist für die Rekursbeantwortung jeweils nur 14 Tage.