Die Gewährung von Übersetzungshilfe nach § 56 Abs 1 StPO (aF) erfordert nicht die schriftliche Übersetzung sämtlicher Gutachten eines Sachverständigen
§ 56 StPO (aF), Art 6 EMRK
GZ 15 Os 157/12w, 24.04.2013
OGH: Aus Art 6 Abs 3 lit e EMRK ergibt sich nicht das Recht auf Übersetzung sämtlicher schriftlicher Beweismittel oder sonstiger Verfahrensdokumente. Der Beschuldigte muss lediglich verstehen, was ihm vorgeworfen wird und er muss dadurch in die Lage versetzt sein, den aus seiner Sicht relevanten Sachverhalt darstellen zu können. Eine Übersetzung schriftlicher Urkunden ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Urkunden in der mündlichen Verhandlung oder bei der Urteilsverkündung übersetzt werden. Weil eine schriftliche Übersetzung der Anklage weder von Art 6 Abs 3 lit a noch von Art 6 Abs 3 lit e EMRK ausdrücklich gefordert wird, lässt der EGMR mündliche Übersetzungen durchaus zu, soweit die zentrale Bedeutung des Verfolgungsantrags („the crucial role of an indictment in the criminal process“) beachtet und insgesamt ein faires Verfahren gewährleistet wird. Lediglich wenn dies durch bloß mündliche Übersetzung nicht sichergestellt ist, kann daher aus Art 6 EMRK ein Anspruch auf schriftliche Übersetzung abgeleitet werden.
Bei grundrechtskonformer Interpretation des § 56 StPO (aF) ist somit anzunehmen, dass für bestimmte Unterlagen ein Anspruch des Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung besteht, obwohl die genannte Bestimmung keinerlei Vorgaben enthält, in welcher Form Übersetzungshilfe zu leisten ist. Mit dem Vorbringen der Antragstellerin, den Gutachten komme im gegenständlichen Wirtschaftsstrafprozess „zentrale Bedeutung“ zu, wird jedoch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nicht dargelegt.