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Zivilrecht

OGH: Vom Jugendwohlfahrtsträger beantragte Entziehung der Obsorge

Verspätungen oder das Vergessen von Ersatzwäsche und Jause für den Kindergarten bringen va eine Belastung der dort tätigen Pädagoginnen mit sich, die das Kind mit dem Fehlenden zu versorgen haben; eine gefährdende Belastung des Kindes durch diese Vorkommnisse geht aus diesem Sachverhalt nicht hervor

03. 05. 2014
Gesetze:

§ 138 ABGB, § 181 Abs 1 ABGB, § 176 Abs 1 ABGB aF


Schlagworte: Familienrecht, Entziehung der Obsorge, Kindeswohl


GZ 8 Ob 7/14h, 24.03.2014


 


OGH: Die vom Jugendwohlfahrtsträger beantragte Entziehung der Obsorge ist nach § 181 Abs 1 ABGB (§ 176 Abs 1 ABGB aF) zu beurteilen.


 


Eine solche Maßnahme darf nach stRsp nur angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt werden muss. Wegen des damit regelmäßig verbundenen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) darf sie nur das letzte Mittel sein und nur soweit angeordnet werden, als das zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Dass ein Kind in sozialen Einrichtungen oder bei Dritten besser versorgt, betreut oder erzogen würde als bei seinen Eltern, rechtfertigt für sich allein noch keinen Eingriff in die elterliche Obsorge.


 


Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind. Ob ein bestimmter Sachverhalt die Entziehung der Obsorge rechtfertigt, ist eine immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu treffende Ermessensentscheidung; sie kann nur auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen werden.


 


Im konkreten Fall reichen die Feststellungen des Erstgerichts für die Annahme einer nicht anders abwendbaren Gefährdung des Kindeswohls noch nicht aus.


 


Gefährliche Mängel in der physischen Versorgung des Kindes sind dem bisher festgestellten Sachverhalt insofern noch nicht zu entnehmen, als Verspätungen oder das Vergessen von Ersatzwäsche und Jause für den Kindergarten va eine Belastung der dort tätigen Pädagoginnen mit sich bringen, die das Kind mit dem Fehlenden zu versorgen haben. Eine gefährdende Belastung des Kindes durch diese Vorkommnisse geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Ob es auch Versorgungs- und Betreuungsdefizite außerhalb der Kindergartenzeiten gegeben hat, ist den Entscheidungen der Vorinstanzen überhaupt nicht konkret zu entnehmen.


 


Dem Revisionsrekurs muss zugestanden werden, dass das Beweisverfahren zwar eine ernstzunehmende psychische Erkrankung der Mutter mit erheblicher Verhaltensauffälligkeit zutage gebracht hat, das den erstgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegte psychiatrische Sachverständigengutachten aber bezüglich der konkreten Auswirkungen der mütterlichen Erkrankung auf ihre Erziehungsfähigkeit ziemlich verschwommen geblieben ist. Wenn in der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens, die von den Vorinstanzen übernommen wurde, lediglich ausgeführt wird, dass „die mit dieser Erkrankung verbundenen Symptome der Denkstörungen und paranoiden Realitätsverarbeitung (...) va die für die Erziehungsfähigkeit notwendigen Kriterien der Fähigkeit, dem Kind als stabile Vertrauensperson zu dienen und ihm grundlegende Lernchancen zu eröffnen“, ist allein damit eine so manifeste Gefährdung des Kindeswohls, dass ihr nur mit der äußersten Maßnahme einer Obsorgeentziehung begegnet werden kann, nicht ausreichend fassbar.


 


Ob die Erziehungsfähigkeit nur beeinträchtigt ist, aber mit unterstützenden Maßnahmen die Defizite kompensierbar wären, oder von Erziehungsunfähigkeit gesprochen werden muss, geht ebensowenig hervor wie eine konkrete Zukunftsprognose. Der Umstand, dass die Mutter nicht krankheitseinsichtig ist, schließt es nach dem bisherigen Stand der Feststellungen noch nicht aus, dass sie sich wenigstens im Interesse des angestrebten Ausgangs des Obsorgeverfahrens einer Behandlung unterziehen würde. Ob eine Behandlung unter den gegebenen Umständen überhaupt erfolgversprechend sein könnte, kann ohne Ergänzung des Sachverständigengutachtens nicht beurteilt werden.


 


Dem Revisionsrekurs ist auch beizupflichten, dass bei der Entscheidung über eine Obsorgeentziehung auch die zwangsläufig belastenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf das Kindeswohl mit berücksichtigt werden müssen. Das Kind konnte nach der Scheidung seiner Eltern den im Ausland lebenden Vater, zu dem es eine innige Bindung hatte, nur mehr selten sehen. Feststellungen über die Qualität der persönlichen Bindung zwischen Mutter und Kind haben die Vorinstanzen aber nicht getroffen.


 


Es muss die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass eine dauerhafte Trennung auch von der Mutter im Einzelfall eine besondere Belastung für das Kind darstellen würde. Eine Obsorgeentziehung kann nur dann angemessen sein, wenn die Nachteile und Gefahren der Aufrechterhaltung der bisherigen Verhältnisse für das Kindeswohl eindeutig jene übersteigen, die mit dem Wechsel notwendigerweise einhergehen.


 


Soweit eine Gefährdung durch die völlig unausgegorenen Auswanderungsüberlegungen der Mutter angenommen wurde, ist nicht klar hervorgekommen, ob sie nur Phantasiespielereien im Rahmen ihrer psychiatrischen Erkrankung nachhängt, oder aber eine praktische Umsetzung tatsächlich ernsthaft anstrebt.

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