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Zivilrecht

OGH: Zum Anspannungsgrundsatz

Es kommt vor allem darauf an, wie ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner unter den gegebenen Umständen die ihm zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde

03. 05. 2014
Gesetze:

§ 231 ABGB, § 140 ABGB aF, § 94 ABGB, § 66 EheG


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Anspannungsgrundsatz


GZ 1 Ob 44/14y, 27.03.2014


 


OGH: Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, wobei es va darauf ankommt, wie ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner unter den gegebenen Umständen die ihm zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. Das Berufungsgericht hat diesen Grundsatz auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls angewendet und ist in unbedenklicher Argumentation zum Ergebnis gekommen, der Beklagte wäre aus unterhaltsrechtlicher Sicht gehalten gewesen, von einer Vermögensübergabe an den Sohn Abstand zu nehmen und Erträgnisse aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, um auch den angemessenen Unterhalt der Klägerin sicherzustellen.


 


Die erstmals in der Revision erhobene Behauptung, es habe eine zwischen den Streitteilen „gelebte Vereinbarung“ gegeben, wonach sämtliche Liegenschaften im Familienverband verbleiben sollten, und es sei der Klägerin auch ohne ausdrückliche Vereinbarung klar gewesen, dass das Gut in seiner Gesamtheit an den Sohn übergeben werde, ist eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung.


 


Entsprechendes gilt für die Behauptung, es habe der „Familientradition“ entsprochen, den „Familienbesitz“ bzw die Liegenschaften samt dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb iSd Erhaltes des Familienbesitzes an den Sohn zu übergeben. Auch dazu fehlt jegliches Vorbringen im Verfahren erster Instanz. Der Beklagte hat lediglich eingewendet, er habe die Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile aus gesundheitlichen Gründen übergeben, weil er den Betrieb nicht mehr selbst habe führen können. Mangels entsprechender Behauptungen ist auf das Vorliegen einer - im Übrigen auch nicht näher konkretisierten - „Familientradition“ nicht einzugehen. Darüber hinaus ist auch den Revisionsausführungen in keiner Weise zu entnehmen, warum auch die Übergabe des Hausanteils in Wien für die Betriebsfortführung notwendig gewesen sein sollte und warum der angestrebte Erhalt des Familienvermögens nicht auch durch spätere Verfügungen - allenfalls auch erst im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge - erfolgen hätte können.


 


Auf der Basis der Sachverhaltsfeststellungen der Tatsacheninstanzen und des in erster Instanz erstatteten Prozessvorbringens bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger wäre iSd Anspannungsgrundsatzes so zu behandeln, als hätte er das Liegenschaftseigentum behalten und sich darum bemüht, daraus Erträgnisse zu erzielen.

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