Sowohl ein von einem Miteigentümer zedierter Anspruch als auch ein von einem solchen nach § 1042 ABGB eingelöster wird von einem Dritten geltend gemacht, der sich dabei auf einen weiteren Rechtsgrund stützen muss; solche Ansprüche sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen
§ 838a ABGB, §§ 1392 ff ABGB, § 1042 ABGB
GZ 7 Ob 238/13w, 19.03.2014
OGH: Der mit dem FamErbRÄG 2004 eingefügte § 838a ABGB verweist Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten in das Verfahren außer Streitsachen. Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, dass die Bestimmung nur für Streitigkeiten zwischen den Teilhabern einer Miteigentümergemeinschaft, nicht aber für solche mit Dritten gelte. Die Verweisung in das Außerstreitverfahren erstrecke sich nur auf die mit der Verwaltung und Nutzung unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten. Ansprüche, die nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis, sondern darüber hinaus auch noch auf weitere Rechtsgrundlagen gestützt würden (etwa ein Besitzstörungsanspruch, ein Schadenersatzanspruch, ein Bereicherungsanspruch oder ein auf das Nachbarrecht gestützter Unterlassungsanspruch zwischen Miteigentümern), seien weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen.
In der Lehre wird vertreten, dass in dem Fall, dass der Anspruch nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis, sondern darüber hinaus auf weitere Rechtsgrundlagen gestützt werde, der von den Gesetzesmaterialien geforderte unmittelbare Zusammenhang mit der Verwaltung und Benützung nicht gegeben sei.
Die Intention des Gesetzgebers war, dass nicht jeder Anspruch iZm der Verwaltung und Benützung von Miteigentum § 838a ABGB unterstellt wird. Es sollen nur Streitigkeiten zwischen Miteigentümern und nicht auch solche zwischen einem Miteigentümer und einem Dritten erfasst sein. Weiters soll sich der Anspruch ausschließlich auf das Miteigentumsverhältnis stützen und nicht auf eine weitere Rechtsgrundlage. Sowohl ein von einem Miteigentümer zedierter Anspruch als auch ein von einem solchen nach § 1042 ABGB eingelöster wird von einem Dritten geltend gemacht, der sich dabei auf einen weiteren Rechtsgrund stützen muss. Solche Ansprüche sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall sind zwar die Antragstellerin und der Antragsgegner im Zeitpunkt der Antragseinbringung Miteigentümer der Liegenschaft, doch macht die Antragstellerin Ansprüche geltend, die vor ihrer Miteigentümerschaft ihrem Rechtsvorgänger entstanden sind. Sie kann damit die Ansprüche nicht nur aus ihrem Miteigentumsverhältnis ableiten, sondern muss weitere Rechtsgründe heranziehen, hier Anerkenntnis durch den Antragsgegner (zu einem nicht bekannten Zeitpunkt), Zession und/oder Einlösung in Bezug auf Forderungen des vormaligen Miteigentümers. Solche Ansprüche sind, wie dargelegt, nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen.