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Zivilrecht

OGH: Obliegenheitsverletzung iSd Art 8 ARB 2001 (iZm Pflichtteilsergänzungsansprüchen)

Im Zusammenhang mit der aktiven Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen durch den Versicherungsnehmer sind vollständige Angaben über die erhaltenen Zuwendungen für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam; für den Umfang der Leistungspflicht ist es nämlich wesentlich, ob dem Begehren der Schenkungspflichtteilsklage bereits zu Lebzeiten erhaltene Zuwendungen entgegengehalten werden können; derartige Zuwendungen wirken sich jedenfalls zumindest abstrakt auf die Erfolgsaussichten im Pflichtteilsergänzungsverfahren aus, weil wegen anrechenbarer Zuwendungen die Klage auf den Schenkungspflichtteil (gänzlich oder teilweise) aussichtslos sein kann

03. 05. 2014
Gesetze:

ARB 2001, § 785 ABGB, § 951 ABGB, § 6 VersVG


Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Erbrecht, Schenkungsanrechnung, Schenkungspflichtteil, Obliegenheitsverletzung, Kausalität


GZ 7 Ob 239/13t, 19.03.2014


 


Zwischen den Streitteilen besteht seit 20. Februar 2004 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag samt dem Baustein „Erb- und Familienrecht“ iSd Art 25 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2001). Diese lauten auszugsweise wie folgt:


 


„Artikel 2


 


Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?


 


[...]


 


3. In den übrigen Fällen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. […]


 


Artikel 8


 


Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)


 


1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,


 


1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;


 


[...]


 


1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert; [...]


 


2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei.


 


[...]“


 


Die Klägerin begehrt Rechtsschutzdeckung aus der im Jahr 2004 mit der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung zur Geltendmachung von Ansprüchen gem § 785 Abs 1 und § 951 Abs 1 ABGB in einem Aktivprozess gegen ihren von der Erblasserin im Jahr 2000 beschenkten Bruder.


 


OGH: Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu. Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat. Eine leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen. Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat. Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sogenannter „dolus coloratus“), verwirkt den Anspruch, und es ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen.


 


Bei der Bestimmung des Art 8.1.1. ARB 2001 handelt es sich nach stRsp um eine auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben hat. Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist. Als einzige Einschränkung ist anerkannt, dass Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben, weil damit die Erfüllung der Obliegenheit zwecklos ist.


 


Dieser Auskunftsverpflichtung hat die Klägerin nicht genügt, weil sie in dem der Beklagten übermittelten Klagsentwurf die von der Erblasserin erhaltenen Zuwendungen unvollständig anführte. Selbst wenn ihr Rechtsvertreter auf dem Standpunkt stand, dass Vorempfänge - wie Heiratsgut - nicht anzurechnen seien, hätte die Klägerin jedenfalls die Angabe über die Schenkungen des Neuwagens und einer weiteren Liegenschaft nicht unterlassen dürfen.


 


Im Zusammenhang mit der aktiven Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen durch den Versicherungsnehmer sind vollständige Angaben über die erhaltenen Zuwendungen für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam. Für den Umfang der Leistungspflicht ist es nämlich wesentlich, ob dem Begehren der Schenkungspflichtteilsklage bereits zu Lebzeiten erhaltene Zuwendungen entgegengehalten werden können. Derartige Zuwendungen wirken sich jedenfalls zumindest abstrakt auf die Erfolgsaussichten im Pflichtteilsergänzungsverfahren aus, weil wegen anrechenbarer Zuwendungen die Klage auf den Schenkungspflichtteil (gänzlich oder teilweise) aussichtslos sein kann.


 


Dass dies der Klägerin ohnedies bekannt war, zeigt der Umstand, dass sie erhaltene Geldzuwendungen angab. Die Unvollständigkeit der Angaben stellt einen Verstoß gegen die die Klägerin treffende Auskunftsverpflichtung dar. Da der Grund für das Versäumnis nicht festgestellt werden konnte, ist der Klägerin der Nachweis leichter Fahrlässigkeit nicht gelungen.


 


Die Beklagte beruft sich nicht auf die Unzulässigkeit des Kausalitätsgegenbeweises infolge Vorliegens von dolus coloratus. Sie wendet aber ein, dass die Klägerin den Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht habe.


 


Der Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikt zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun.


 


Die Vorinstanzen sehen den Kausalitätsgegenbeweis als erbracht an, weil die Unvollständigkeit der Angaben der Klägerin keinen Einfluss auf die Vorgehensweise der Beklagten gehabt hätte, die den Versicherungsschutz hier ohnedies wegen Vorvertraglichkeit ablehnte. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen stellt sich aber die Frage, ob die Unvollständigkeit der Angaben tatsächlich Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hat. Ausgehend von den getroffenen Negativfeststellungen zum Wert der nicht unbeachtlichen Geschenke (Neuwagen, Liegenschaft) ist der Klägerin der Nachweis nicht gelungen, dass diese den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten nicht beeinflussten.

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