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Zivilrecht

OGH: Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung (iZm Geltendmachung des Schenkungspflichtteils)

Der Gesetzesverstoß liegt in der Verweigerung der Geschenkanrechnung durch den Beschenkten bei Geltendmachung eines Schenkungspflichtteils durch den verkürzten Noterben, und nicht in der Schenkung selbst

03. 05. 2014
Gesetze:

ARB 2001, § 785 ABGB, § 951 ABGB


Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Eintritt des Versicherungsfalls, Erbrecht, Schenkungsanrechnung, Schenkungspflichtteil


GZ 7 Ob 239/13t, 19.03.2014


 


OGH: Für den Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bedarf es nach stRsp eines gesetz- oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort und ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Kern eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war. Es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangen, noch darauf, wann auf Grund des Verstoßes Ansprüche gemacht oder abgewehrt werden.


 


Bereits in der Entscheidung 7 Ob 236/08v, der ebenfalls ein Begehren auf Rechtsschutzdeckung zur Geltendmachung des Schenkungspflichtteils gegenüber dem Beschenkten zugrunde lag, sprach der OGH aus, dass der den Versicherungsfall darstellende Gesetzesverstoß in der Nichtanrechnung der Geschenke - dort im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens - liege, obwohl der Beschenkte dazu gem § 785 ABGB zumindest potentiell verpflichtet gewesen wäre. Das heißt, der Gesetzesverstoß liegt in der Verweigerung der Geschenkanrechnung durch den Beschenkten bei Geltendmachung eines Schenkungspflichtteils durch den verkürzten Noterben, und - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht in der Schenkung selbst, bei deren Vornahme gar nicht feststeht, ob ein Schenkungspflichtteil zum Zeitpunkt des Erbanfalls überhaupt zum Tragen kommen wird.


 


Die dieser Rsp folgende Beurteilung der Vorinstanzen, Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Vorvertraglichkeit sei nicht gegeben, ist zutreffend.

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