Die Auffassung, dass der Verbesserungsaufwand nicht unverhältnismäßig ist, die Zurückbehaltung des Werklohns aber - entgegen dem Schikaneeinwand der Klägerin - rechtfertigt, ist vertretbar
§§ 922 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB, § 1052 ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB
GZ 4 Ob 44/14w, 25.03.2014
OGH: In Anbetracht des relativ geringen Verbesserungsaufwands (1.612 EUR, was 8,8 % des zurückbehaltenen Werklohns von 18.555,40 EUR entspricht) ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Verbesserungsaufwand nicht unverhältnismäßig ist, die Zurückbehaltung des Werklohns aber - entgegen dem Schikaneeinwand der Klägerin - rechtfertigt, vertretbar. Der OGH hat bereits das Zurückbehalten des gesamten offenen Werklohns bei einem Verbesserungsaufwand iHv etwas mehr als 5 % gebilligt.