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Zivilrecht

OGH: Zur missbräuchlichen Rechtsausübung

Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Rechte entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass der sein Recht Ausübende ua auch die Absicht verfolgte, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen

03. 05. 2014
Gesetze:

§ 1295 Abs 2 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rechtsmissbrauch


GZ 7 Ob 22/14g, 19.03.2014


 


OGH: Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen. Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Rechte entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass der sein Recht Ausübende ua auch die Absicht verfolgte, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen. Von einem Rechtsmissbrauch der Beklagten, als sie die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens veranlasste, kann keine Rede sein. Schon der Umstand, dass zwischen vereinbartem (von der Klägerin aber nicht eingehaltenem) Fertigstellungstermin und Einleitung des Exekutionsverfahrens rund zwei Jahre vergingen, spricht dagegen, dass es der Beklagten darauf ankam, einen Verkauf zu verhindern. Vielmehr steht fest, dass die Beklagte zum Verkauf auch zu Wohnbauförderungspreisen bereit war. Die Versteigerung wurde erst eingeleitet, weil feststand, dass keine Wohnungen mehr verkauft, also keine Kauferlöse mehr erzielt würden. Die Beklagte hatte das Recht, Befriedigung aus der ihr eingeräumten Hypothek zu suchen und Versuche der Klägerin, dieses Recht durch die festgestellten Kaufverträge zu unterlaufen, zurückzuweisen.

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