Was dem Geschädigten im Rahmen der Obliegenheit zur Schadensminderung zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs
§ 1304 ABGB, § 1117 ABGB, § 1118 ABGB
GZ 4 Ob 21/14p, 25.03.2014
OGH: Die Rsp leitet aus § 1304 ABGB die Obliegenheit des Geschädigten ab, den Schaden möglichst gering zu halten.
Gegen die genannte Obliegenheit verstößt, wer als Geschädigter Handlungen unterlässt, die - objektiv beurteilt - geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, und von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten. Der Geschädigte hat die zur Schadensminderung erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen von sich aus und ohne Rücksicht auf das Verhalten des Schädigers zu treffen.
Was dem Geschädigten im Rahmen der Obliegenheit zur Schadensminderung zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an.
Nach hA sind ua die §§ 1117, 1118 ABGB Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass jegliches Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst werden kann. Als ein zur vorzeitigen Auflösung berechtigender wichtiger Grund sind Umstände anzusehen, die die weitere Fortsetzung des Schuldverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen.
Nach den Feststellungen ist die Klägerin als Mieterin mit der Zahlung des Bestandzinses wiederholt und über längere Zeiträume in Rückstand geraten und hat ihr eingeräumte Ratenzahlungen nicht bei Fälligkeit geleistet, weshalb die Beklagte bereits einmal die exekutive Räumung betrieben hat.
Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen davon ausgegangen sind, die Beklagte habe nicht gegen die Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, weil ihr eine Fortsetzung des Bestandverhältnisses oder eine sonstige weitere Nutzung des Bestandobjekts durch die Klägerin trotz deren Angebots, verschiedene Sicherheiten beizustellen, nicht zumutbar war, haben sie die gesetzliche Wertung des § 1118 ABGB in vertretbarer Weise auf den Einzelfall angewendet.
Ob die Beklagte der Klägerin durch ihr Verhalten bewusst Schaden zufügen wollte, hat mit Inhalt und Umfang ihrer - in dritter Instanz allein zu prüfenden - Obliegenheit zur Schadensminderung nichts zu tun.