Bereits das Ingangsetzen des Motors stellt eine "vollendete" Inbetriebnahme des Fahrzeuges nach § 5 Abs 1 erster Satz StVO dar
§ 99 StVO, § 5 StVO
GZ 2013/02/0239, 31.01.2014
VwGH: Zu der vom Bf zu seinen Gunsten ins Treffen geführten Bestimmung des § 99 Abs 5 StVO, wonach nicht bestraft wird, wer aus freien Stücken beim Versuch der Inbetriebnahme des Fahrzeuges die Ausführung aufgibt, ist anzumerken, dass als Inbetriebnahme bereits das Starten des Motors gilt, somit ein Versuch des Bf, dessen Ausführung er aus freien Stücken aufgeben hätte können, nicht mehr vorgelegen ist; durch das Ingangsetzen des Motors wurde das Fahrzeug schon ("vollendet") in Betrieb genommen.