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Verkehrsrecht

VwGH: Kundenparkplatz als Straße mit öffentlichem Verkehr gem § 1 Abs 1 StVO?

Bei einem nicht abgeschrankten Kundenparkplatz eines Kaufhauses, vor dem ein Schild mit der Aufschrift "Privatstraße" aufgestellt ist, handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gem § 1 Abs 1 StVO; aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt

30. 04. 2014
Gesetze:

§ 1 StVO


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Straßen mit öffentlichem Verkehr, Kundenparkplatz


GZ 2013/02/0239, 31.01.2014


 


In erster Linie beschäftigt sich die Beschwerde mit der rechtlichen Beurteilung der belBeh, die den in Rede stehenden Parkplatz als Straße mit öffentlichem Verkehr gewertet hat und vertritt die Ansicht, es gebe auf dem Parkplatz keinen Fußgängerverkehr und der Betreiber des Parkplatzes habe durch das Anbringen einer entsprechenden Verbotstafel klar den Willen artikuliert, dass der Parkplatz nicht für jedermann benützbar sei. Die Parkfläche stünde im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs nicht jedermann offen.


 


VwGH: Gem § 1 Abs 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.


 


Nach stRsp kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, dh also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht.


 


Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge.


 


Bei einem nicht abgeschrankten Kundenparkplatz eines Kaufhauses, vor dem ein Schild mit der Aufschrift "Privatstraße" aufgestellt ist, handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gem § 1 Abs 1 StVO. Aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt.


 


Der Hinweis "Privatgrund Halten und Parken verboten" kann nichts daran ändern, dass jene Fläche, auf welcher das Fahrzeug des Bf im Zeitpunkt der an ihn ergangenen Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe gestanden ist, zumindest befahren werden durfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass jegliche Benützung derselben durch die Allgemeinheit verboten war. Es handelte sich also bei dem Tatort, objektiv gesehen, um eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs 1 StVO.


 


Angesichts dieser Rsp kann der belBeh nicht entgegen getreten werden, wenn sie den vorliegenden Parkplatz, den auch die vom Bf mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbilder anschaulich zeigen, und der bei der Einfahrt weder über eine Abschrankung noch über einen Hinweis auf eine Zugangs- oder Zufahrtsbeschränkung verfügt (das Halte- und Parkverbot ist keine solche), somit von jedermann befahren werden konnte und durfte, als "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs 1 StVO gewertet hat. Weder der Umstand, dass dort nur Mitarbeiter des genannten Unternehmens halten und parken durften, noch die Einzäunung des Parkplatzes auf drei Seiten konnten die Möglichkeit des Begehens oder Befahrens durch jedermann einschränken oder hindern.

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