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Baurecht

VwGH: Bewilligungspflichtige Nutzungsänderung gem § 19 Z 2 Stmk BauG

Der belBeh ist nicht entgegenzutreten, wenn sie gegenständlich von einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung iSd § 19 Z 2 Stmk BauG ausgeht, weil die Nutzungsänderung von einem Lebensmittelgeschäft zu einer Gaststätte (Nichtraucher- und Raucherbereich, Küche, WC-Anlagen) durchaus vergleichbar ist mit jener von einem Bankbetrieb zu einer Gaststätte (Wettcafe) und jedenfalls auf die in dieser Bestimmung angeführten öffentlichen Interessen von Einfluss sein kann

30. 04. 2014
Gesetze:

§ 19 Stmk BauG


Schlagworte: Steiermärkisches Baurecht, baubewilligungspflichtige Vorhaben, Nutzungsänderungen, öffentliche Interessen


GZ 2012/06/0059, 21.02.2014


 


VwG: Die Bewilligungspflicht nach § 19 Z 2 Stmk BauG ist schon dann gegeben, wenn eine Nutzungsänderung vorliegt, die auf die in dieser Bestimmung angeführten öffentlichen Interessen von Einfluss sein kann. Die Frage der Bewilligungspflicht darf nicht mit der Frage der Bewilligungsfähigkeit verwechselt werden.


 


Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, 2005/06/0248, hat der VwGH ausgesprochen, dass eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung iSd § 19 Z 2 Stmk BauG etwa dann gegeben ist, wenn bei Vorliegen einer Baubewilligung für einen Bankbetrieb in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten aber eine Gaststätte (Wettcafe) betrieben wird. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass durch eine solche Nutzung beispielsweise die Änderung für den Brandschutz und die Hygiene von Einfluss sein kann, wobei die Frage einer möglichen konkreten Beeinträchtigung erst im Bewilligungsverfahren zu prüfen ist.


 


Der belBeh ist nicht entgegenzutreten, wenn sie gegenständlich von einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung iSd § 19 Z 2 Stmk BauG ausgeht, weil die Nutzungsänderung von einem Lebensmittelgeschäft zu einer Gaststätte (Nichtraucher- und Raucherbereich, Küche, WC-Anlagen) durchaus vergleichbar ist mit jener von einem Bankbetrieb zu einer Gaststätte (Wettcafe) und jedenfalls auf die in dieser Bestimmung angeführten öffentlichen Interessen von Einfluss sein kann.

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