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Verfahrensrecht

VwGH: Säumnisbeschwerde gem Art 132 B-VG

Eine zulässige Säumnisbeschwerde an den VwGH setzt voraus, dass der Bf von der bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach § 73 AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat; auch in jenen Fällen, in denen nach der GewO der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, steht dessen ungeachtet der Partei das Recht zu, gem § 73 Abs 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen

30. 04. 2014
Gesetze:

Art 132 B-VG, § 27 VwGG aF, § 73 AVG, GewO


Schlagworte: Säumnisbeschwerde, Gewerberecht


GZ 2013/04/0012, 09.04.2013


 


VwGH: Gem § 27 VwGG aF kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.


 


Eine zulässige Säumnisbeschwerde an den VwGH setzt voraus, dass der Bf von der bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach § 73 AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat. Auch in jenen Fällen, in denen nach der GewO der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, steht dessen ungeachtet der Partei das Recht zu, gem § 73 Abs 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen.


 


Demnach setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde voraus, dass der Bf die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Weg eines Antrages gem § 73 Abs 2 AVG vergeblich angerufen hat. Da vorliegend der Bf von der Möglichkeit, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die durch Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, anzurufen, keinen Gebrauch gemacht hat, liegt Säumnis iSd Art 132 B-VG und des § 27 VwGG aF nicht vor.

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