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Verfahrensrecht

VwGH: Stellungnahmen des Sachverständigen und Parteiengehör

Auch Stellungnahmen des Sachverständigen, auf die sich die Behörde in der Begründung des Bescheides maßgeblich gestützt hat, stellen ein Gutachten dar und damit ein Beweismittel, das gem § 45 Abs 3 AVG dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre

30. 04. 2014
Gesetze:

§ 37 AVG, § 45 AVG, § 52 AVG, §§ 56 ff AVG


Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Beweis, Gutachten, Stellungnahmen des Sachverständigen, Bescheid, Begründung


GZ 2010/11/0163, 26.09.2013


 


VwGH: Zwar ist die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. K vom 30. Juni 2010, auf die sich die belBeh in der Begründung des angefochtenen Bescheides neben dem Gutachten vom 18. Februar 2010 maßgeblich gestützt hat, ein Gutachten und damit ein Beweismittel, das gem § 45 Abs 3 AVG dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre. Daran ändert auch die von der belBeh in ihrer Gegenschrift nunmehr vertretene Auffassung, in der ergänzenden Stellungnahme sei die bereits abgegebene ärztliche Beurteilung bestätigt worden, ohne dass neue Sachverhaltselemente hervorgekommen seien, nichts, zumal sich die belBeh entscheidend auch auf dieses Beweismittel gestützt hat.


 


Allerdings tritt die Bf mit ihrem Beschwerdevorbringen, sie hätte im Falle eines Vorhaltes dem Privatgutachter Dr. H das Ergänzungsgutachten zur Stellungnahme zukommen lassen, was zur Aufklärung der Richtigkeit des Gutachtens Dris. H geführt hätte, den nicht als unschlüssig zu erkennenden Einschätzungen Dris. K in der Beschwerde nicht konkret entgegen und legt somit auch nicht die Relevanz dieses unterlaufenen Verfahrensmangels dar.


 


Die Beschwerde bestreitet nämlich weder die dem Gutachten Dris. K zugrunde liegenden Einschätzungen des Grades der Behinderung, die den einzelnen Leiden zukommen, noch die daraus "mangels ungünstiger gegenseitiger Beeinflussung und wegen Geringfügigkeit des GdB 2 und 3" abgeleitete Gesamtbeurteilung und zeigt nicht auf, weshalb den diesbezüglichen Einschätzungen Dris. H mehr zu folgen sei als jenen Dris. K. Ausgehend davon versucht die Bf nicht (insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene), die im Ergänzungsgutachten in Bezug auf das Privatgutachten aufgeworfenen Kritikpunkte betreffend die Stellung des versteiften linken Sprunggelenks und die Höhe der Einschätzung der Wirbelsäulenveränderung zu entkräften. Dass die Versteifung des rechten Sprunggelenks von der Gutachterin übersehen worden sei, wie die Bf unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend macht, trägt ebenso nichts zur Darstellung der Relevanz des Verfahrensmangels bei, weil dieses Vorbringen mit den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen nicht in Einklang zu bringen ist.


 


Wenn daher die belBeh im angefochtenen Bescheid in der Frage der richtsatzmäßigen Einschätzung in freier Beweiswürdigung den nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten Dris. K folgt, ist dies im Lichte des Beschwerdevorbringens und im Rahmen der dem VwGH zustehenden nachprüfenden Kontrolle im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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