Home

Verfahrensrecht

OGH: Zum Ausschließungsgrund iSd § 33 Abs 1 NO (hier: der die Notariatsurkunde aufnehmende Notar war als Obmannstellvertreter Mitglied des Vorstands und vertretungsbefugten Organs jenes Vereins, welcher Alleingesellschafter der am Rechtsgeschäft beteiligten GmbH war und ist)

Der Ausschließungsgrund des § 33 Abs 1 zweiter Satz NO liegt dann vor, wenn der Vorteil des Notars unmittelbare Folge des Urkundeninhalts selbst ist

25. 04. 2014
Gesetze:

§ 33 NO


Schlagworte: Notar, Ausschließungsgrund


GZ 1 Ob 14/14m, 06.03.2014


 


OGH: Ein Notar ist auch dann in der Sache selbst beteiligt und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat. Das gilt aber nicht, wenn er nur Mitglied des Vorstands und vertretungsbefugten Organs jenes Vereins ist, der Alleingesellschafter einer am Rechtsgeschäft beteiligten GmbH ist.


 


Der Ausschließungsgrund des § 33 Abs 1 zweiter Satz NO liegt dann vor, wenn der Vorteil des Notars unmittelbare Folge des Urkundeninhalts selbst ist. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil die Klägerin die von ihr als Vorteil gewertete Gratisinstallation eines bestimmten Software-Produkts inklusive kostenloser Updates bereits vor Abschluss des Abtretungsvertrags allen (künftigen) Vereinsmitgliedern als „erstes Benefit“ der Vereinsmitgliedschaft zugesichert hatte. Ein vergünstigter Bezug durch (zukünftige) Vereinsmitglieder war demnach gar nicht Gegenstand des Vertrags, mit dem die Klägerin ihre Geschäftsanteile der beklagten GmbH abtrat. Unverständlich bleibt, warum die Revisionswerberin eine nach § 33 Abs 1 zweiter Satz NO verbotene Einräumung eines Vorteils zu Gunsten des beurkundenden Notars darin sieht, dass dem Notariatsakt über die Abtretung ihres Geschäftsanteils an der N GmbH an die beklage Partei eine Preisliste für diverse Softwareprodukte angeschlossen war. Diese Liste war für den Inhalt des Rechtsgeschäfts nur insoweit von Bedeutung, als sie indirekt den Abtretungspreis mitbestimmte (Punkt Drittens Abs 4 und 5 des Abtretungsvertrags).


 


Wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, liegt demnach kein Ausschließungsgrund iSd § 33 Abs 1 NO vor.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at