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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Arbeitsunfall iSd § 175 Abs 2 Z 1 ASVG

Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen (Abwegen) vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab

25. 04. 2014
Gesetze:

§ 175 ASVG


Schlagworte: Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Umwegen / Abwege


GZ 10 ObS 10/14i, 25.02.2014


 


OGH: Nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ist der mit der Beschäftigung zusammenhängende direkte Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte versichert, der in der Absicht zurückgelegt wird, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen bzw nach ihrer Beendigung wieder in den privaten Wohnbereich zurückzukehren. Ausgangs- und Endpunkt des Wegs ist somit der ständige Aufenthaltsort. Ereignet sich ein Unfall nicht auf dem Weg von der Wohnung (dem ständigen Aufenthaltsort), sondern etwa auf dem Weg von einem ausschließlich aus eigenwirtschaftlichen Interessen aufgesuchten weiter entfernten Gastlokal, ohne dass objektive Gründe einen sachlichen Zusammenhang dieses Abwegs mit der versicherten Tätigkeit herstellen, besteht kein Unfallversicherungsschutz, weil der Versicherungsschutz nur eingreift, wenn der Weg angetreten wird, um die versicherte Tätigkeit auszuüben oder eine Wohnfunktion in Anspruch zu nehmen. Bei Wegunfällen ist der Unfallversicherungsschutz dann zu verneinen, wenn sich der Unfall auf einer Phase des Wegs ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen dient. Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen (Abwegen) vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

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