Das Verbot des § 82 GmbHG ist nur dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn tatsächliche Anzeichen bestehen, dass von der Gesellschaft erbrachte Leistungen für den Gesellschafter nicht Gewinnverwendung waren und ihnen auch keine gleichwertige Gegenleistung des Gesellschafters gegenüberstanden
§ 82 GmbHG
GZ 1 Ob 14/14m, 06.03.2014
OGH: Mit einer nach § 82 Abs 1 GmbHG verbotenen Einlagenrückgewähr hat die Klägerin die angebliche Unwirksamkeit des Abtretungsvertrags ausdrücklich nicht begründet. Sie erklärte vielmehr in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 13. 5. 2013, dass diese Frage nicht Gegenstand der Klage sei. Eine solche Beschränkung auf einen bestimmten Anspruchsgrund (Unwirksamkeit des Abtretungsvertrags wegen dessen „Beurkundung“ durch einen nach § 33 Abs 1 NO ausgeschlossenen Notar) bindet die Gerichte bei ihrer rechtlichen Beurteilung.
Das Verbot des § 82 GmbHG wäre nach stRtsp nur dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn tatsächliche Anzeichen bestünden, dass von der Gesellschaft erbrachte Leistungen für den Gesellschafter nicht Gewinnverwendung waren und ihnen auch keine gleichwertige Gegenleistung des Gesellschafters gegenüberstanden. Die Klägerin führt auch in der Revision nicht aus, wieso jener Vertrag, mit dem sie ihre 100 % Anteile an einer GmbH an die beklagte Partei abtrat, zu einer unzulässigen Schmälerung des Gesellschaftsvermögens zu Lasten von Gesellschaftsgläubigern geführt haben sollte.