Die Verletzung der Notariatsaktpflicht hat nach hM grundsätzlich die Unwirksamkeit des Verpflichtungs- bzw des Verfügungsgeschäfts zur Folge
§ 76 GmbHG
GZ 1 Ob 14/14m, 06.03.2014
OGH: Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH erfordert nach § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt. Die Verletzung der Notariatsaktpflicht hat nach hM grundsätzlich die Unwirksamkeit des Verpflichtungs- bzw des Verfügungsgeschäfts zur Folge.