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Strafrecht

OGH: Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten Gerichten nach § 19 DSt (hier: Entziehung des Vertretungsrechts in Strafsachen vor den Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels Graz)

Im vorliegenden Fall endet der Instanzenzug des gegen den Disziplinarbeschuldigten beim BG Liezen geführten Strafverfahrens beim LG Leoben (§ 31 Abs 6 Z 1, § 479 StPO), sodass eine Kollision zwischen dem gegen ihn im Sprengel des LG Leoben geführten Verfahren und gegen Klienten in anderen Sprengeln anhängigen Strafverfahren idR nicht möglich ist; die Entziehung des Vertretungsrechts in Strafsachen vor den Gerichten des (gesamten) Oberlandesgerichtssprengels Graz ist daher unverhältnismäßig

25. 04. 2014
Gesetze:

§ 19 DSt


Schlagworte: Standesrecht der Rechtsanwälte, Angeklagter, Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten Gerichten


GZ 25 Os 5/14v, 12.02.2014


 


OGH: Bei der Anordnung einer einstweiligen Maßnahme nach § 19 DSt sind einerseits das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens, andererseits aber die Besorgnis besonders schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung und das Ansehen des Standes zu beachten. Um dem Rechtsanwalt nicht seine wirtschaftliche Existenz zu entziehen, muss der Eingriff so behutsam wie möglich erfolgen.


 


Die einstweilige Maßnahme der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten Gerichten (§ 19 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b DSt) soll primär sicherstellen, dass der Anwalt nicht vor jenen Strafgerichten - und diesen übergeordneten Rechtsmittelgerichten - für Mandanten einschreitet, bei denen er sich selbst als Angeklagter zu verantworten hat. Denn es ist davon auszugehen, dass er vor diesen Gerichten wegen des gegen ihn anhängigen Verfahrens nicht unbefangen auftreten und die Interessen seiner Mandanten nicht mit Nachdruck durchsetzen kann, sodass Nachteile für die rechtssuchende Bevölkerung, aber auch für das Ansehen des Standes zu befürchten sind.


 


Im vorliegenden Fall endet der Instanzenzug des gegen den Disziplinarbeschuldigten beim BG Liezen geführten Strafverfahrens beim LG Leoben (§ 31 Abs 6 Z 1, § 479 StPO), sodass eine Kollision zwischen dem gegen ihn im Sprengel des LG Leoben geführten Verfahren und gegen Klienten in anderen Sprengeln anhängigen Strafverfahren idR nicht möglich ist.


 


Hinzu kommt, dass das dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene, mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte - und laut Strafantrag nicht zum eigenen, sondern zum Vorteil seiner Mandantin begangene - nicht so gravierend ist, dass die Besorgnis schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung und das Ansehen des Standes eine über den Sprengel des LG Leoben hinausgehende Entziehung der Vertretungsbefugnis rechtfertigen würde.


 


Die vom Disziplinarrat beschlossene einstweilige Maßnahme der Entziehung des Vertretungsrechts in Strafsachen vor den Gerichten des (gesamten) Oberlandesgerichtssprengels Graz ist daher unverhältnismäßig und war in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu reduzieren.

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