Vertragsansprüche - insbesondere auch solche auf Investitionskostenersatz – unterliegen grundsätzlich der allgemeinen, 30-jährigen Verjährungsfrist; dasselbe gilt für Liegenschaftstransaktionen (auch iZm Superädifikaten)
§§ 1478 ff ABGB, § 1486 ABGB, § 435 ABGB, § 297 ABGB, MRG
GZ 4 Ob 218/13g, 25.03.2014
OGH: § 1486 Z 1 ABGB unterwirft Forderungen für die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb der dreijährigen Verjährung, also Forderungen des Verkäufers bzw Unternehmers auf die Gegenleistung des Käufers bzw des Bestellers, nicht aber die Forderung des Verkäufers bzw Unternehmers auf Rückzahlung eines Teils der eigenen Leistung; auch nicht Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens.
Rechte aus einem Vertrag verjähren nach §§ 1478 ff ABGB mangels einer kürzeren Verjährungsfrist in dreißig Jahren; so auch die Forderung nach Leistung eines vertraglich zugesagten Investitionskostenersatzes.
Wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb einer unbeweglichen Sache ist, verjährt die Kaufpreisforderung nicht in drei Jahren.
Superädifikate gelten zwar als bewegliche Sachen. Die Übertragung von Rechten an Superädifikaten erfolgt aber - nicht anders als bei nicht verbücherten Liegenschaften - durch Urkundenhinterlegung nach dem UHG; die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften wurden auch auf Superädifikate ausgedehnt, und Superädifikate werden auch im Gewährleistungsrecht als unbewegliche Sachen behandelt. Ein Bestandvertrag über ein Grundstück, auf dem sich ein mit Zustimmung des Grundeigentümers vom Vormieter errichtetes Superädifikat befindet, das nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien der dauernden Wohnraumversorgung oder der geschäftlichen Betätigung des Mieters dienen soll, unterliegt den Bestimmungen des MRG.
Die Klageforderung besteht einerseits aus einem - im Vertrag so bezeichneten -Investitionskostenbeitrag (28.500 EUR + USt) und andererseits aus einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus einer Amortisationsvereinbarung (241.000 EUR + USt). Diese vertraglich vereinbarte Zahlungsverpflichtung hat ihre Grundlage in der vorzeitigen Beendigung des Bestandvertrags und der (laut Bestandvertrag bestehenden) Amortisationspflicht der Beklagten betreffend die auf der Bestandsache errichteten Baulichkeiten bis 31. 12. 2011. Sie steht damit in einem synallagmatischen Zusammenhang mit der Zustimmung der Klägerin zur vorzeitigen Aufgabe ihrer Bestandrechte. Die Klageforderung ist daher insgesamt als eine Art Investitions- oder Aufwandersatz zu sehen. Eine Qualifizierung als Kaufvertrag über die auf der Liegenschaft befindlichen Superädifikate scheidet schon aus Mangel am Interesse an diesen Bauwerken seitens der Beklagten aus, zumal sie nach Räumung durch die Klägerin abgerissen wurden.
Es trifft zwar zu, dass der gegenständliche Vertragsanspruch in einem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit beider Streitteile steht, jedoch handelt es sich dabei nicht um eine „sonstige Leistung in einem geschäftlichen Betrieb“ iSd § 1486 Z 1 ABGB, sondern um eine Art Gelegenheitserwerb, liegt doch die Rückforderung von getätigten Investitionen nicht im Geschäftszweck der Klägerin. Der Klageanspruch fällt daher nicht unter die Bestimmung des § 1486 Z 1 ABGB.
Die Aufzählung des § 1486 ABGB ist taxativ, schließt aber eine Analogie nicht aus. Im vorliegenden Fall ist aber auch eine Analogie nicht geboten, weil die Klageforderung nicht in einem engen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Klägerin steht und es sich hier schlicht um die Abwicklung eines Bestandverhältnisses handelt. Wie bereits ausgeführt, unterliegen Vertragsansprüche - insbesondere auch solche auf Investitionskostenersatz - grundsätzlich der allgemeinen, 30-jährigen Verjährungsfrist. Dasselbe gilt für Liegenschaftstransaktionen (auch iZm Superädifikaten).