Der Domizilelternteil hat sich im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des § 137 Abs 2 ABGB um eine Zustimmung des anderen Elternteils zu bemühen und bei Ablehnung nach § 189 Abs 1 letzter Satz und Abs 5 ABGB dessen Äußerung zu berücksichtigen, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspricht
§ 162 ABGB, § 137 ABGB, § 138 ABGB
GZ 9 Ob 8/14p, 26.02.2014
OGH: Die Mutter wendet gegen die Unrechtmäßigkeit der Übersiedlung ein, gem § 162 Abs 2 ABGB als Domizilelternteil alleine zur Bestimmung des Wohnorts des Kindes berechtigt zu sein. Die Bestimmung des § 162 Abs 3 erster Satz ABGB („Ist nicht festgelegt, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so darf der Wohnort des Kindes nur mit Zustimmung beider Elternteile oder Genehmigung des Gerichts ins Ausland verlegt werden.“) könnte zwar den Schluss nahelegen, dass bei Feststehen eines hauptsächlich betreuenden Elternteils dieser allein auch über einen Umzug ins Ausland entscheiden kann. In den Gesetzesmaterialien wurde aber klargestellt, dass sich der Domizilelternteil im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des § 137 Abs 2 ABGB um eine Zustimmung des anderen Elternteils zu bemühen und bei Ablehnung nach § 189 Abs 1 letzter Satz und Abs 5 ABGB dessen Äußerung zu berücksichtigen habe, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspreche. Ein derartiges Bemühen der Mutter geht aus ihrem Vorbringen jedoch nicht hervor.