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Zivilrecht

OGH: Bestehende Benützungsvereinbarung und neu eintretender Miteigentümer

Die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benützungsvereinbarung reicht für eine schlüssige Übernahme nicht aus

25. 04. 2014
Gesetze:

§§ 825 ff ABGB, § 828 ABGB, § 833 ABGB, § 863 ABGB


Schlagworte: Miteigentumsrecht, Benützungsvereinbarung, neu eintretender Miteigentümer


GZ 2 Ob 119/13h, 13.02.2014


 


Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, es bestehe eine aufrechte Benützungsvereinbarung für die Nutzung der Teichliegenschaft „und der daran angrenzenden Liegenschaft“, an die sämtliche Miteigentümer (also auch der Kläger) gebunden seien. Der neu eintretende Miteigentümer könne der Benützungsvereinbarung entweder schlüssig beitreten oder sie aus wichtigem Grund kündigen, wobei die bisherige Benützungsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen oder einer Regelung durch den Außerstreitrichter aufrecht bleibe.


 


OGH: Ein Recht zur ausschließlichen Benützung eines Teils der gemeinschaftlichen Sache hat ein Miteigentümer nur dann, wenn ihm dieses Recht durch eine Benützungsvereinbarung oder durch den Außerstreitrichter im Wege der Benützungsregelung eingeräumt ist. Eine Benützungsvereinbarung kann von den Miteigentümern nur einstimmig getroffen werden. Sie kann auch schlüssig zustandekommen, was bei langjähriger und von allen Miteigentümern unwidersprochen gehandhabter Übung angenommen wird.


 


Feststellungen, die zweifelsfrei auf den Abschluss und den Fortbestand einer wirksamen Benützungsvereinbarung zwischen sämtlichen Miteigentümern zugunsten des Beklagten schließen ließen, liegen allerdings nicht vor. In erster Instanz hat der Beklagte das Bestehen einer solchen Benützungsvereinbarung auch gar nicht (jedenfalls nicht ausdrücklich) behauptet; er hat das in Anspruch genommene Alleinbenützungsrecht vielmehr nur auf Ersitzung des „diesbezüglichen Rechts“ gestützt. Ob sein umfangreiches Tatsachenvorbringen ausreicht, um daraus eine Benützungsvereinbarung ableiten zu können, kann aber aus den folgenden Gründen auf sich beruhen.


 


Eine zwischen Miteigentümern geschlossene Benützungsvereinbarung hat nur obligatorische Wirkung, begründet ein Daurrechtsverhältnis und gilt nur zwischen denjenigen Miteigentümern, die sie getroffen haben. Sie wirkt auch für oder gegen den Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers, nicht aber für oder gegen einen Einzelrechtsnachfolger, es sei denn, dass diesem die Benützungsvereinbarung einvernehmlich überbunden wurde oder er sich ihr stillschweigend unterwarf. Die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benützungsvereinbarung reicht für eine schlüssige Übernahme nicht aus.


 


Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Kläger als Einzelrechtsnachfolger des Vor-(mit-)eigentümers in eine allfällige Benützungsvereinbarung weder ausdrücklich noch stillschweigend eingetreten ist. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger an eine solche Benützungsvereinbarung nicht gebunden wäre, stimmt mit der dargestellten Rechtslage überein.


 


Ist der Kläger aber an eine allfällige Benützungsvereinbarung nicht gebunden, so treffen ihn auch weder Rechte noch Pflichten daraus. Das betrifft sowohl das vom Beklagten angesprochene Recht auf Kündigung des Dauerrechtsverhältnisses, als auch die Pflicht zur Duldung des alleinigen Gebrauchs des strittigen Teils der Teichliegenschaft durch den Beklagten. Dabei ist hier auch nicht von Bedeutung, ob die bisherigen Miteigentümer untereinander vertraglich gebunden bleiben oder ob - wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird - die Benützungsvereinbarung bereits durch die grundbücherliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einen nicht gebundenen Erwerber ihre Wirksamkeit verliert.


 


Bis zu einer allfälligen Neuregelung durch Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer oder im außerstreitigen Verfahren ist der Kläger daher grundsätzlich zu dem ihm als Miteigentümer nach § 828 ABGB zustehenden Mitgebrauch der gemeinschaftlichen Sache (der Teichliegenschaft) berechtigt. In der Entscheidung 2 Ob 173/10w hat der erkennende Senat unter Hinweis auf die stRsp ausgeführt, dem einzelnen Teilhaber stünden alle petitorischen und possessorischen Klagen sowohl gegen Dritte als auch gegen Mitberechtigte zur Verfügung.


 


Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Sachverhalt einen Anwendungsfall für diese Rsp gesehen. Dies bleibt in der Revision unwidersprochen, insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts und der zur Stütze dessen Rechtsansicht herangezogenen Judikatur. Dass dem Berufungsgericht dabei eine gravierende Verkennung der Rechtslage unterlaufen wäre, vermag der Beklagte daher nicht aufzuzeigen.


 


Der Beklagte verweist ganz allgemein darauf, dass Grund-, Personal- und auch unregelmäßige Dienstbarkeiten Gegenstand einer Ersitzung sein könnten, ohne jedoch näher auszuführen, welche Dienstbarkeit er ersessen haben will. Dienstbarkeiten eines Miteigentümers an der gemeinschaftlichen Sache sind zwar möglich. Der Beklagte ist jedoch daran zu erinnern, dass er - jedenfalls in dritter Instanz - das Bestehen einer Benützungsvereinbarung behauptet, also die Einräumung eines obligatorischen Benützungsrechts. Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, können aber nicht ersessen werden. Dies gilt insbesondere auch für Dienstbarkeiten. Rechtsgeschäftliche Überlassung eines Gebrauchrechts kann nicht zur Ersitzung führen, weil es dann außer am Ersitzungsbesitz auch an der Redlichkeit fehlt.

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