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Zivilrecht

OGH: BEFLS – zur Frage, ob die AVB des beklagten Versicherers dahin auszulegen sind, dass von einem Einbruchsdiebstahl auszugehen ist, wenn die Täter den Originalschlüssel durch Einbruch in dem am Firmengelände abgestellten PKW erlangen

Die vorliegende Klausel stellt klar, dass nur ein Einbruch in den Raum „eines Gebäudes“ die Deckungspflicht des Versicherers auslösen soll

25. 04. 2014
Gesetze:

BEFLS


Schlagworte: Versicherungsecht, Einbruchsdiebstahl, Einbruch in Kfz


GZ 7 Ob 195/13x, 19.03.2014


 


Der Kläger hat bei der Beklagten für sein Wirtschaftsgebäude eine „Betrieb & Planen-Versicherung“ abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen die „B*****-Bedingungen für die Einbruchsdiebstahl-, Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung“ (BEFLS) der Beklagten mit der Klauselnummer F 741 in der Fassung 01/2002 zugrunde.


 


Art 1 Z 2 dieser BEFLS legt Folgendes fest:


 


„2. Gebäude


 


Versichert sind


 


sämtliche in der Polizze angegebene Gebäude einschließlich aller Fundamente, Grund- und Kellermauern und aller befestigten Bauteile, die innen oder außen mit dem Gebäude fest verbunden sind


 


sowie [...]“


 


Art 3 Z 1 dieser BEFLS hat folgenden Wortlaut:


 


„1. Einbruchsdiebstahlversicherung


 


Versichert sind


 


Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchsdiebstahl.


 


Als Einbruchsdiebstahl gilt,


 


wenn der Täter in die Versicherungsräume gelangt ist


 


- durch […]


 


- mit richtigen Schlüsseln (Original- oder Duplikatschlüsseln), die sich der Täter durch Einbruch in andere als den versicherten Räumen eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat.“


 


OGH: Die vorliegende Klausel stellt klar, dass nur ein Einbruch in den Raum „eines Gebäudes“ die Deckungspflicht des Versicherers auslösen soll. Die Beurteilung der Vorinstanzen, diesem Begriff könne ein Kfz jedenfalls nicht unterstellt werden, weshalb die vom Kläger angestrebte Auslegung an dem „die äußerste Grenze darstellenden“ Wortlaut der Bedingung scheitere, entspricht der stRsp.


 


Wenn der Revisionswerber demgegenüber meint, die konkrete Textpassage könnte auch so verstanden werden, dass es sich um andere Räume „als den versicherten Räumen eines Gebäudes handeln muss“ und das Wort „Gebäudes“ am Ende des Satzes nicht zwingend auf das Wort „andere“ zu beziehen sei, bleibt Folgendes unberücksichtigt:


 


Um ein solches Verständnis zu ermöglichen, müssten in der Bestimmung (grammatikalisch richtig) „andere als die versicherten Räume“ angeführt sein, und außerdem müsste die Beschränkung auf Räume „eines Gebäudes“ fehlen oder zumindest der bestimmte Artikel („des Gebäudes“) verwendet werden. Nur dann wären lediglich „die versicherten Räume, also jene des (versicherten) Gebäudes“ ausgenommen, sodass eine Auslegung (zu Lasten des Versicherers) ergeben könnte, dass eine Aneignung der „richtigen“ Schlüssel durch Einbruch in jegliche Art von anderen Räumen (also auch in einen PKW) geschützt sein könnte.


 


Die hier auszulegende Klausel enthält aber keine solche Formulierung. Ihr Text umschreibt vielmehr die vom Versicherungsschutz mitumfasste Schlüsselaufbewahrung in anderen - als den versicherten - Räumen eines Gebäudes: Der hier definierte Versicherungsfall, soll demnach nur dann eintreten, wenn sich der Täter die verwendeten Schlüssel in „einem Gebäude“ angeeignet hat und damit in die Versicherungsräume gelangte.


 


Der einem objektiven Betrachter klar erkennbare Zweck des - der allgemeinen Bezeichnung „in anderen Räumen“ beigefügten - Zusatzes („eines Gebäudes“) liegt offenkundig in der Beschränkung auf Räume, die eine solche weitere (für den Innenraum eines PKW eindeutig nicht zutreffende) Qualifikation erfüllen. Die hier zu beurteilende Klausel legt damit näher fest, wo sich der Täter die richtigen Schlüssel „angeeignet“ haben muss.


 


Dass sich die verwendeten Schlüssel zuvor in Räumen eines Gebäudes, die andere als die versicherten sind, befunden haben müssen, ergibt im Übrigen auch ein Vergleich mit der Klausel des Art 2 Abs 1 lit e AEB 1996, die der Entscheidung 7 Ob 218/97b (auf die sich der Kläger auch in der Revision ausdrücklich stützt) zugrunde lag. Diese Bestimmung hatte folgenden Wortlaut:


 


„e) unter Anwendung der richtigen Schlüssel, d.s. Original- oder Duplikatschlüssel gelangt ist, sofern er diese anderwärts durch Einbruchsdiebstahl in Räumlichkeiten eines Gebäudes im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu lit. a - d oder durch Beraubung (Anwendung von tätlicher Gewalt gegen eine Person oder Androhung einer solchen, um sich der Schlüssel zu bemächtigen) an sich gebracht hat.“


 


Nichts anderes ist der zitierten Formulierung in den Klauseln der Beklagten zu entnehmen, in der offenbar nur der Buchstabe „n“ am Ende des Wortes „andere“ fehlt: Auch hier wird genau festgelegt, wie und wo sich der Täter die richtigen Schlüssel „angeeignet“ haben muss: nämlich „durch Einbruch“ und zwar „in andere[n] als den versicherten Räumen eines Gebäudes“; auch er muss sie - wie nach der Bestimmung des Art 2 Abs 1 lit e AEB 1996 im Fall 7 Ob 218/97b - „anderwärts“ und durch „Einbruchsdiebstahl in Räumlichkeiten eines Gebäudes“ an sich gebracht haben.


 


Dass die damaligen Versicherungsbedingungen „im Wesentlichen den hier gegenständlichen entsprechen“, hält der Revisionswerber selbst fest. Soweit sich die Revision weiterhin auf diese Entscheidung beruft, ist ihr zu erwidern, dass zwar zu 7 Ob 218/97b die Auffassung des dort klagenden Versicherers wiedergegeben wurde, dass nur der durch Einbruch in einen anderen Raum „oder ein Fahrzeug“ entwendete Originalschlüssel, mit dem letztlich der Diebstahl erfolgte, die Deckungspflicht des Versicherers auslösen könne. Die hier zu beantwortende Frage stellte sich dort aber gar nicht, weil der Schlüssel ohnehin (in einem versperrten Behältnis) im Raum eines Gebäudes aufbewahrt war.

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