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Zivilrecht

OGH: Konkludenter Verzicht auf ein Recht

Die bloße Untätigkeit des Berechtigten auch durch einen längeren Zeitraum ist für sich allein noch kein Grund Verzicht anzunehmen

25. 04. 2014
Gesetze:

§ 863 ABGB


Schlagworte: Konkludenter Verzicht auf Recht


GZ 4 Ob 234/13k, 17.02.2014


 


OGH: Bei der Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten. Ein Verzicht darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. Die bloße Untätigkeit des Berechtigten auch durch einen längeren Zeitraum ist für sich allein noch kein Grund Verzicht anzunehmen. Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen damit erklärten rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an. Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, bildet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung ist in der Auffassung des Berufungsgerichts, die festgestellten Äußerungen des Vertreters der Klägerin seien allenfalls iSe reinen Stundung zu verstehen, nicht zu erkennen.

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