Dem Gewährleistungsberechtigten steht das Deckungskapital für die Sanierung des Mangels als zweckgebundener und verrechenbarer, bei Übermaß auch rückforderbarer Vorschuss zu; den Geschädigten trifft eine Rechenschafts- und Rechnungslegungspflicht über die Verwendung des Vorschusses
§ 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 3 Ob 191/13d, 22.01.2014
OGH: Gem § 933a Abs 2 ABGB kann der Übernehmer (ua) dann Geldersatz verlangen, wenn die Verbesserung unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder der Übergeber die Verbesserung verweigert. Ist der Mangel behebbar, steht dem Übernehmer der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse zu. Der Gläubiger ist insgesamt so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Das Erfüllungsinteresse umfasst bei Behebbarkeit des Mangels und Verbesserungsverzug oder -verweigerung des Schuldners die Kosten der Verbesserung. Ist die Verbesserung unmöglich oder wäre sie für den Schuldner mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, steht dem Gläubiger hingegen (nur) die Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und jenem der mangelfreien Leistung zu. Die Anspruchsgrundlage des Mangelfolgeschaden sind die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB.
Auch im Rahmen eines Anspruchs nach § 933a ABGB kann das Deckungskapital für die beabsichtigte Sanierung eines Mangels als zweckgebundener Vorschuss zuerkannt werden. Die Ersatzfähigkeit der Sanierungskosten setzt deren bereits erfolgte Durchführung nicht voraus, vielmehr genügt die darauf gerichtete Absicht; die Beweislast dafür trifft den Geschädigten.
Dem Gewährleistungsberechtigten steht somit das Deckungskapital für die Sanierung des Mangels als zweckgebundener und verrechenbarer, bei Übermaß auch rückforderbarer Vorschuss zu; verwendet der Geschädigte also den Vorschuss nicht oder nur teilweise zur Durchführung der Reparatur, kann der Schädiger seine Leistung, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, nach § 1435 ABGB kondizieren; bei Erkennbarkeit höherer Kosten ist der Vorschuss aufzustocken. Den Geschädigten trifft eine Rechenschafts- und Rechnungslegungspflicht über die Verwendung des Vorschusses, dem Ersatzpflichtigen kommt ein entsprechendes Überwachungsrecht zu. Es bedarf also Behauptungen und Feststellungen dazu, welche konkreten Mängelbehebungsarbeiten vorgenommen werden sollen und wie sich die Kosten dafür zusammensetzen, um die dem entsprechende Verwendung des Vorschusses im Nachhinein prüfen zu können.