Dass eine Berichtigung nicht erfolgen könne, wenn die unrichtige Beurkundung auf unrichtigen Erklärungen und dazu vorgelegten Urkunden beruht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen
§ 15 Abs 1 PStG aF, § 42 Abs 1 PStG nF
GZ 2012/01/0154, 29.01.2014
VwGH: Soweit die Beschwerde die Auffassung zu vertreten scheint, Beurkundungen der Personenstandsbehörden, die auf unrichtigen Erklärungen und dazu vorgelegten Urkunden beruhten - im Beschwerdefall wurde von der Bf in der Niederschrift (Erklärung) zur Ermittlung der Ehefähigkeit vor dem Standesamt der Stadtgemeinde I vom 5. Juli 2008 lediglich eine frühere Ehe angegeben und in einer notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärung vom 6. Juni 2008 ausdrücklich ausgeführt, dass vor und nach der ersten (1992 geschiedenen) Ehe keine weitere Ehe geschlossen worden sei -, seien nicht berichtigungsfähig, ist dem mit Blick auf § 15 Abs 1 PStG aF (§ 42 Abs 1 PStG nF) nicht zu folgen. Diese Bestimmung ermöglicht die Berichtigung einer Beurkundung, wenn diese bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist; dass eine Berichtigung nicht erfolgen könne, wenn die unrichtige Beurkundung auf unrichtigen Erklärungen und dazu vorgelegten Urkunden beruht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl zur Berichtigungsfähigkeit nach § 15 Abs 1 PStG einer auf einem Bescheid beruhenden Eintragung etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 2011, 2010/17/0278).