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Verkehrsrecht

VwGH: Unterlassene Aufklärung, welches Verhalten als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gilt

Straßenaufsichtsorgane sind nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben

23. 04. 2014
Gesetze:

§ 5 StVO, § 99 StVO


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Verweigerung der Atemluftuntersuchung, unterlassene Aufklärung


GZ 2012/02/0012, 31.01.2014


 


VwGH: Auch wenn der Bf nicht darüber belehrt wurde, dass bzw welches Verhalten als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gelte, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw das Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben, zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO die Schuldform der Fahrlässigkeit.


 


Eine unterlassene oder zu spät erfolgte Aufklärung hinsichtlich der Verweigerungsfolgen verfängt somit nicht.

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