Einer Aufforderung iSd § 5 Abs 4 StVO braucht nur dann nicht Folge geleistet zu werden, wenn die Aufforderung in Ansehung einer erheblich weiter entfernten Dienststelle (als der nächstgelegenen) erfolgt; dabei kommt es - unter dem Blickwinkel, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll - darauf an, dass der Rahmen der Zumutbarkeit für den Probanden nicht überschritten wird
§ 5 StVO
GZ 2012/02/0012, 31.01.2014
VwGH: Nach § 5 Abs 4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
Nach der hg Rsp kann der Begriff der "nächstgelegenen" Dienststelle in § 5 Abs 4 StVO nicht wörtlich genommen werden. Vielmehr braucht einer Aufforderung iSd § 5 Abs 4 StVO nur dann nicht Folge geleistet zu werden, wenn die Aufforderung in Ansehung einer erheblich weiter entfernten Dienststelle (als der nächstgelegenen) erfolgt. Dabei kommt es - unter dem Blickwinkel, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll - darauf an, dass der Rahmen der Zumutbarkeit für den Probanden nicht überschritten wird.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht für den VwGH fest, dass die Polizeiinspektion Innere Stadt zum Tatzeitpunkt die nächstgelegene Dienststelle, die über einen Alkomat verfügte, war, weshalb das Beschwerdevorbringen zur alternativen Polizeiinspektion Tempelstraße sowie abweichenden Anfahrtsrouten bereits aus diesem Grund dahinstehen kann.