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Wirtschaftsrecht

VwGH: Elektronisches Ersuchen um Unterzeichnung einer Unterstützungserklärung für einen Wahlvorschlag anlässlich der Wirtschaftskammerwahl als "Direktwerbung" iSd § 107 Abs 2 TGK 2003?

Zur Erreichung dieses Schutzzweckes ist der Begriff "Direktwerbung" weit und umfassend auszulegen; schon von daher ist nicht ersichtlich, warum das direkte Bewerben einer politischen Gruppe im Wege eines ohne vorherige Zustimmung des Empfängers zugeschickten E-Mail nicht die verpönten Wirkungen zeitigen sollte

23. 04. 2014
Gesetze:

§ 107 Abs 2 TKG, § 109 TKG


Schlagworte: Telekommunikationsrecht, unerbetene Nachrichten, elektronisches Ersuchen um Unterzeichnung einer Unterstützungserklärung für einen Wahlvorschlag, Direktwerbung, Spamming


GZ 2011/03/0198, 19.12.2013


 


Der Bf bringt vor, die belBeh habe § 107 TKG unzutreffend ausgelegt. Bei einem elektronischen Ersuchen (E-Mail) um Unterzeichnung einer Unterstützungserklärung für einen Wahlvorschlag anlässlich der Wirtschaftskammerwahl 2010 durch die Zweitbeschwerdeführerin handle es sich nicht um eine "Direktwerbung" iSd TGK, insbesondere sei nicht für ein Produkt oder eine politische Idee geworben worden, vielmehr habe ein konkret Wahlberechtigter im Zuge einer bevorstehenden Wahl zu einer Körperschaft das öffentlichen Recht informiert und eingeladen, das demokratische Recht zur Abgabe einer Unterstützungserklärung für einen Wahlvorschlag gemäß Wirtschaftskammergesetz, Wirtschaftskammerwahlordnung sowie der Wahlkundgebung auszuüben.


 


VwGH: Auf dem Boden der dargestellten Rechtsnormen ergibt sich, dass § 107 Abs 2 TKG 2003 dem "Spamming-Verbot" in Umsetzung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation als Spezialvorschrift für den Telekommunikationssektor insbesondere zum Schutze des Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (und damit des Rechtes auf Achtung der Kommunikation) sowie des Grundrechtes zum Schutze personenbezogener Daten, dient. Für den vorliegenden Zusammenhang ist der Schutzzweck der angesprochenen Grundrechte und Richtlinien im Lichte der Erwägungsgründe und Gesetzesmaterialen klar ersichtlich: Es soll eine Verletzung der Privatsphäre durch unerwünschte elektronische Zusendung zu Werbezwecken unterbunden werden. Unerbetene Werbenachrichten können zum einen relativ leicht und preiswert versendet werden, und zum anderen eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten. Unerwünschte elektronische Post kann einen etwaigen knappen Daten-Speicherplatz ungebührlich in Anspruch nehmen. Eine diesbezügliche Zusendung ist daher nur statthaft, sofern einem Empfang zuvor zugestimmt wurde.


 


Zur Erreichung dieses Schutzzweckes ist der Begriff "Direktwerbung" weit und umfassend auszulegen. Schon von daher ist nicht ersichtlich, warum das direkte Bewerben einer politischen Gruppe im Wege eines ohne vorherige Zustimmung des Empfängers zugeschickten E-Mail nicht die verpönten Wirkungen zeitigen sollte. Eine weite Auslegung des Begriffes verlangen aber auch die zitierten Gesetzesmaterialen zum TGK 2003, die unter dem Begriff "Direktwerbung" jeden Inhalt verstehen, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert. Zudem hat der OGH - in Orientierung an den Gesetzesmaterialien - wiederholt die Auffassung vertreten, dass der Begriff der "Direktwerbung" weit auszulegen ist. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert; darunter fällt etwa auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann; dabei hindert auch die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht. Im Lichte ihres Vorbringens kann zudem nicht bezweifelt werden, dass die Bf nicht lediglich ein Informationsinteresse im Rahmen der bevorstehenden Wahl befriedigen wollten, sondern dabei insbesondere auch das Erlangen einer Unterstützungserklärung im Auge hatten.

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