Nähere Ausführungen im Langtext
§ 56 AVG, §§ 58 ff AVG, §§ 37 ff AVG
GZ 2013/11/0070, 27.01.2014
Die Beschwerde rügt, ein einwandfreier Nachweis, der Bf habe tatsächlich ein Kfz gelenkt bzw in Betrieb genommen, sei von der belBeh nicht erbracht worden. Jedenfalls aber sei das Verfahren vor der belBeh mangelhaft geblieben, weil die vom Bf in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2011 zum Beweis dafür, dass er weder ein Kfz gelenkt noch in Betrieb genommen habe, beantragten Zeugen S. B., D. K. und S. S. nicht vernommen worden seien. Die Verhandlung sei zur Einvernahme dieser Zeugen zunächst erstreckt, dessen ungeachtet sei in weiterer Folge aber - ohne neuerliche Verhandlung - davon Abstand genommen worden, weil der Sachverhalt angeblich "ausreichend geklärt" sei.
VwGH: Zunächst ist festzuhalten, dass der Inhalt des vorgelegten Verhandlungsprotokolls (die weiteren Aktenbestandteile wurden seitens der belBeh nicht mehr vorgelegt) das Beschwerdevorbringen (zunächst erfolgte Erstreckung der Verhandlung zwecks Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen) deckt. Am Ende des Verhandlungsprotokolls findet sich schließlich folgender (handschriftlicher) Aktenvermerk: "Das Beweisverfahren wird geschlossen, da eine weitere Einvernahme von Zeugen entbehrlich erscheint, der SV ausreichend geklärt. 15/5/2012".
Im angefochtenen Bescheid wurde nicht einmal dargelegt, dass seitens des Bf zum entscheidenden Beweisthema (tatsächliches Lenken bzw Inbetriebnehmen eines Fahrzeugs) weitere Beweisanträge gestellt worden waren; ebensowenig, dass und aus welchen Gründen ihnen seitens der belBeh letztlich nicht nachgekommen wurde.
Da die belBeh jegliche Begründung dafür schuldig geblieben ist, warum die vom Bf beantragte Einvernahme der genannten Zeugen unterlassen wurde, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet.