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Verfahrensrecht

VwGH: Gerechtfertigtes Fernbleiben der Verhandlung iSd § 19 Abs 3 AVG bei ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbestätigung?

Ob eine Entschuldigung die Abwesenheit rechtfertigt oder nicht, unterliegt der Beurteilung der Behörde

23. 04. 2014
Gesetze:

§ 19 AVG


Schlagworte: Ladungsbescheid, gerechtfertigtes Fernbleiben, ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung, keine Bettruhe, Entschuldigung


GZ 2012/02/0079, 26.02.2014


 


VwGH: Nach 19 Abs 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der in § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen das Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gem § 51f Abs 2 VStG (aF) zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden


 


Nach der Rsp hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein.


 


In der Berufungsverhandlung wurde von der dort anwesenden Parteienvertreterin eine am 10. Februar 2012 von einer Allgemeinmedizinerin ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung - ohne jede nähere Konkretisierung - vorgelegt. In dieser wurde der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit 10. Februar 2012 datiert, allerdings keine Bettruhe für erforderlich gehalten ("Bettruhe: Nein") und als Grund der Arbeitsunfähigkeit lediglich "Krankheit" genannt. Ob aber eine Entschuldigung die Abwesenheit rechtfertigt oder nicht, unterliegt der Beurteilung der Behörde.


 


Es kann nicht als rechtswidrig erachtet werden, dass die belBeh zu diesem Zeitpunkt vom Nichtvorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen des Bf zur Berufungsverhandlung ausgegangen ist, weil aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich, von der Rechtsvertreterin auch nicht näher ausgeführt wurde, und es auch an näheren Anhaltspunkten dafür fehlte, dass der Bf tatsächlich noch am 13. Februar 2012 arbeitsunfähig war. Dies wird laut Protokoll der Verhandlung auch nicht von seiner dort anwesenden Rechtsvertreterin behauptet. Aus der vorgelegten Meldung ist jedoch die Triftigkeit der Abwesenheit des Bf nicht ableitbar. Die belBeh durfte daher die Verhandlung in Abwesenheit des Bf durchführen.


 


Dazu kommt, dass die Vertreterin des Bf in der Verhandlung ohnehin zugegen war, sodass es ihr möglich war, an den einvernommenen Zeugen GI K. S. Fragen zu stellen. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt daher insoweit nicht vor.

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