Die bisherige Abgabestelle wird auch dann geändert, wenn die Partei an ihr während eines zumindest unverhältnismäßig längeren Zeitraums nicht mehr anzutreffen ist; dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieses Zeitraums zu berücksichtigen (hier: jeweils mehrmonatige bzw bis auf Widerruf bekanntgegebene Ortsabwesenheiten)
§ 8 ZustG
GZ 7 Ob 241/13m, 29.01.2014
OGH: Ändert eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen, so ist gem § 8 Abs 2 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kann. Die Voraussetzungen für die Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Hinterlegung gem § 8 Abs 2 ZustG lagen hier vor.
Die bisherige Abgabestelle wird nach der Rsp auch dann geändert, wenn die Partei an ihr während eines zumindest unverhältnismäßig längeren Zeitraums nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieses Zeitraums zu berücksichtigen. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Abwesenheit von fünf Monaten bzw rund einem haben Jahr als unverhältnismäßig lang und daher als Änderung der bisherigen Abgabestelle anzusehen ist, sodass die Zustellung gem § 8 Abs 2 ZustG zulässig ist. § 8 ZustG will jede Behinderung der Zustellung, die der Empfänger dadurch verantwortet, dass er Zustellungen an der bisherigen Abgabestelle durch sein Verhalten unmöglich macht, verhindern. Die K GmbH musste als Antragstellerin mit der Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken rechnen. Nachdem sämtliche Zustellungen an der von ihr bekannt gegebenen Adresse wegen jeweils mehrmonatiger bzw bis auf Widerruf bekannt gegebenen Ortsabwesenheiten gescheitert waren und weitere Erhebungen (Einholung von Zentralmeldeauskünften, Firmebuchauszüge, Versuch einer Kontaktaufnahme über E-mail) keine andere Zustelladresse ergeben hatten, war das Vorgehen nach § 8 Abs 2 ZustG zulässig.