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Verfahrensrecht

OGH: Zur Ausnahmeregelung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO

Der wesentliche Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von der Bewertungsfrage bekämpfbar zu machen

21. 04. 2014
Gesetze:
Schlagworte: Revision, Zulässigkeit, einvernehmliche Räumung


GZ 4 Ob 193/13f, 17.02.2014


 


OGH: Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die Absätze 2 und 3 nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Der wesentliche Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von der Bewertungsfrage bekämpfbar zu machen.


 


Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, wurde doch bereits in erster Instanz einvernehmlich die Räumung des Bestandobjekts vereinbart. Die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 3 ZPO kommt daher zum Tragen.

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