Der wesentliche Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von der Bewertungsfrage bekämpfbar zu machen
GZ 4 Ob 193/13f, 17.02.2014
OGH: Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die Absätze 2 und 3 nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Der wesentliche Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von der Bewertungsfrage bekämpfbar zu machen.
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, wurde doch bereits in erster Instanz einvernehmlich die Räumung des Bestandobjekts vereinbart. Die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 3 ZPO kommt daher zum Tragen.