Nach gefestigter Rsp ist die Verpflichtung des beklagten Verwenders von AGB, diese zu ändern, keine reine Unterlassung, sodass das Gericht gem § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat
§ 28 KSchG, § 409 ZPO
GZ 9 Ob 56/13w, 25.03.2014
OGH: Nach gefestigter Rsp ist die Verpflichtung des beklagten Verwenders von AGB, diese zu ändern, keine reine Unterlassung, sodass das Gericht gem § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat. Zwischen den Tatbeständen des „Verwendens“ der Klausel oder sinngleicher Klauseln in Neuverträgen und des „Sich-Berufens“ auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen ist dabei nicht zu unterscheiden.
Bei der Fassung des Urteilsspruchs wurde nicht auf die von der Beklagten in den Vorinstanzen beantragte Festsetzung einer Leistungsfrist für die Unterlassung der Verwendung oder des Sich-Berufens auf die verfahrensgegenständlichen Klauseln ihrer Geschäftsbedingungen Bedacht genommen. Der Spruch ist daher entsprechend zu berichtigen, wobei die Leistungsfrist der vom Berufungsgericht festgesetzten Leistungsfrist entspricht.