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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Invaliditätspension – zur Frage, ob durch eine im Rahmen der beruflichen Rehabilitation erfolgte Umschulung zu einer dann tatsächlich niemals ausgeübten Tätigkeit Berufsschutz erworben werden kann

Kann der Versicherte die Tätigkeit, auf die er rehabilitiert wurde, ausüben, ist Invalidität nicht gegeben; durch die Regelung des § 255 Abs 6 ASVG wird der Berufsschutz auch auf den Beruf übertragen, zu dem ihn die Rehabilitation befähigt hat, vorausgesetzt allerdings, dass die Rehabilitation, gemessen an den in § 300 ASVG aufgestellten Erfordernissen, erfolgreich war

21. 04. 2014
Gesetze:

§ 255 ASVG, § 198 ASVG, § 300 ASVG


Schlagworte: Pensionsversicherung, Invaliditätspension, Rehabilitation, Umschulung, Berufsschutz


GZ 10 ObS 11/14m, 25.02.2014


 


OGH: Nach der auch im Bereich der Pensionsversicherung anzuwendenden Bestimmung des § 198 Abs 1 ASVG soll der Versicherte durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in die Lage versetzt werden, seinen früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben. Die Rehabilitation knüpft somit nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an, sondern ermöglicht dem Versicherten auch die Ausbildung für eine neue berufliche Tätigkeit.


 


Macht ein Versicherter von dieser Möglichkeit erfolgreich Gebrauch, ist der Berufsschutz nicht mehr nur auf seine ursprüngliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er nach wie vor nicht in der Lage ist, abgestellt. Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Invalidität ist er jedenfalls auf Tätigkeiten verweisbar, für die er unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist (§ 255 Abs 5 ASVG). Konsequenz dieser erweiterten Verweisbarkeit ist, dass Invalidität nicht mehr gegeben ist, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die er rehabilitiert worden ist, ausüben kann. Der Gesetzgeber ordnet somit an, dass bei erfolgreich Rehabilitierten das Verweisungsfeld auf jene Tätigkeiten ausgedehnt wird, für die sie erfolgreich ausgebildet oder umgeschult worden sind. Nach der Rsp setzt diese Erweiterung des Verweisungsfeldes grundsätzlich nur die erfolgreiche Ausbildung bzw Umschulung voraus, nicht aber, dass der Versicherte auch tatsächlich in dem Rehabilitationsberuf tätig war. Kann der Versicherte die Tätigkeit, auf die er rehabilitiert wurde, ausüben, ist Invalidität nicht gegeben.


 


Wurden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im § 300 Abs 3 ASVG angestrebte Ziel erreicht worden ist, wurde ihm also durch Maßnahmen der Rehabilitation die Ausübung eines neuen Berufes ermöglicht, gilt er aber auch dann als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in den Berufen, zu denen ihn die Rehabilitation befähigt hat, auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Die Bestimmung des § 255 Abs 6 ASVG regelt somit den Sonderfall, dass jemand durch eine Rehabilitationsmaßnahme zu einer Beschäftigung befähigt und in weiterer Folge neuerlich invalid wurde. Da der rehabilitierte Versicherte nicht mehr in der Lage ist, seine ursprüngliche Tätigkeit auszuüben, wäre die Aufrechterhaltung des nur auf diese Tätigkeit abgestellten Berufsschutzes angesichts der ihm gewährten Rehabilitation verfehlt. Der Gesetzgeber hat sich daher entschlossen, den Berufsschutz des erfolgreich Rehabilitierten auf jenen Beruf zu übertragen, zu dem ihn die Rehabilitation befähigt hat. Die Regelung des § 255 Abs 6 ASVG soll daher den Versicherten, der erfolgreich auf einen (neuen) Beruf rehabilitiert wurde, davor bewahren, dass er seinen Berufsschutz durch die Rehabilitation verliert. Durch diese Regelung wird der Berufsschutz auch auf den Beruf übertragen, zu dem ihn die Rehabilitation befähigt hat, vorausgesetzt allerdings, dass die Rehabilitation, gemessen an den in § 300 ASVG aufgestellten Erfordernissen, erfolgreich war.


 


Gem § 300 Abs 3 ASVG gilt das Ziel der Rehabilitation als erreicht, wenn die Leistungsfähigkeit der zu rehabilitierenden Person bis zu einem solchen Grad wiederhergestellt ist, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihr angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation iSd § 300 Abs 3 ASVG liegt daher dann vor, wenn der Versicherte nach der Rehabilitation wieder einen Beruf ausüben kann.


 


Im vorliegenden Falle kann aber von einer erfolgreichen beruflichen Rehabilitation des Klägers iSd § 300 Abs 3 ASVG nicht die Rede sein. Das in § 300 Abs 3 ASVG umschriebene Ziel der Rehabilitation wurde beim Kläger insofern verfehlt, als er zwar eine Ausbildung zum technischen Zeichner absolviert und die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, er diesen Beruf unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts infolge seiner gesundheitlichen Einschränkungen dennoch nicht ausüben kann. Die gewährten Rehabilitationsmaßnahmen konnten seine Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht bewirken. Eine Anwendung des § 255 Abs 6 ASVG kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Da schon aus diesem Grund ein Berufsschutz des Klägers nach § 255 Abs 6 ASVG zu verneinen ist, ist auf die weitere vom Berufungsgericht als erheblich iSd § 519 Abs 2 ZPO erachtete Rechtsfrage nicht mehr einzugehen.


 


Hat das Berufungsgericht weitere Feststellungen erforderlich erachtet, um - ausgehend von der Nichtanwendbarkeit des § 255 Abs 6 ASVG - die Frage beurteilen zu können, ob der Kläger dennoch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension zum 1. 11. 2012 erfüllt, kann dem der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.

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