Ob eine sexuelle Belästigung bereits als entlassungswürdig zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab
§ 27 AngG, § 6 GlBG
GZ 9 ObA 172/13d, 29.01.2014
OGH: Eine sexuelle Belästigung anderer Mitarbeiter kann nach stRsp einen wichtigen Grund darstellen, der den Arbeitgeber im Einzelfall auch zur Entlassung berechtigen kann. Ob nun eine sexuelle Belästigung bereits als entlassungswürdig zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hier wurde vom Kläger wiederholt gegen das Recht der geschlechtlichen Selbstbestimmung, sexuellen Integrität und Intimsphäre von Mitarbeiterinnen verstoßen. Bei einem dieser Vorfälle wurde der Kläger auch bereits früher von seinem Vorgesetzten auf die Unzulässigkeit seines Verhaltens hingewiesen. In der übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Kläger mit seinen neuerlichen massiven, auch beleidigenden Äußerungen und Verhaltensweisen einen Entlassungsgrund gesetzt hat, ist jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen. Gleiches gilt auch, soweit die Vorinstanzen die Rechtzeitigkeit der Entlassung angenommen haben. Es wurde der die Entlassung aussprechende Leiter des Direktvertriebs von den konkreten Vorfällen erst am Tag der Entlassung informiert.