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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur analogen Anwendung des HVertrG

Maßgebliche Kriterien für die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts sind va, ob ein Wettbewerbsverbot, Weisungs- und Kontrollrechte, Abnahmeverpflichtungen und Preisbindungsvorschriften bestehen, der Händler eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager zu unterhalten und sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat

21. 04. 2014
Gesetze:

§ 24 HVertrG


Schlagworte: Handelsvertreterrecht, analoge Anwendung, Ausgleichsanspruch


GZ 4 Ob 193/13f, 17.02.2014


 


OGH: Maßgebliche Kriterien für die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts sind va, ob ein Wettbewerbsverbot, Weisungs- und Kontrollrechte, Abnahmeverpflichtungen und Preisbindungsvorschriften bestehen, der Händler eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager zu unterhalten und sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat. Das Fehlen einzelner Elemente führt nicht zum Verlust eines Ausgleichsanspruchs. Maßgeblich ist iSe beweglichen Systems das Überwiegen der Elemente des Handelsvertretervertrags. Die Beurteilung, ob diese Kriterien in Bezug auf das Vertragsverhältnis der Streitteile in ausreichendem Maß erfüllt waren, um den Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG zu begründen, ist eine nicht revisible Frage des Einzelfalls.


 


Die Vorinstanzen haben (teilweise disloziert) festgestellt, dass kein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde und keine Weisungs- und Kontrollrechte des Verpächters bestanden, sondern lediglich ein Gremium für Anregungen und Vorschläge hinsichtlich der Betriebsführung eingerichtet wurde, das aus jeweils einem Vertreter von Pächter und Verpächter bestehen sollte. Die Bestimmungen im Pachtvertrag, wonach das Personal durch den Pächter mit besonderer Sorgfalt ausgewählt werden müsse, das Personal die Museumsbesucher freundlich und höflich zu behandeln und fremdsprachenkundig zu sein habe, und der Verpächter das ausschließliche Recht haben soll, das Erscheinungsbild des Betriebs zu bestimmen, das jedoch mit der corporate identity des Pächters übereinstimmen müsse, beurteilten die Vorinstanzen als typische Kriterien für das Vorliegen eines Pachtvertrags (und nicht eines handelsvertreter-ähnlichen Vertragsverhältnisses). Diese Kriterien ergäben sich aus der besonderen Lage des Betriebs.


 


Diese Auffassung stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, zumal aufgrund der festgestellten Vertragslage keine enge Eingliederung der Erstbeklagten in die Organisation des Dienstleistungsbetriebs der Klägerin erfolgte. Der Gastronomiebetrieb der Erstbeklagten steht in keinem ausreichend relevanten Zusammenhang mit dem Museumsbetrieb der Klägerin. Der Erstbeklagten stand die Auswahl und Präsentation der verkauften Produkte im Wesentlichen (nach Anhörung des Beratergremiums) frei (vgl im Unterschied dazu 1 Ob 10/09s - Eingliederung in die Absatzorganisation, Berichtspflicht, Übermittlung des Verkaufsplans, Kontrollrecht). Sie vertrieb auch grundsätzlich andere Waren bzw Dienstleistungen als jene der Klägerin. Selbst unter der Annahme, dass die Erstbeklagte zusätzlich zu den eigenen Produkten auch (in Gutscheinen enthaltene) Museumseintrittskarten der Klägerin vertrieben hätte, wäre kein Überwiegen der Elemente des Handelsvertretervertrags anzunehmen.

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