Aus dem bloßen Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung kann dessen Einwilligung iSd § 252 Abs 1 Z 4 StPO und auch zum Vortrag gem Abs 2a leg cit nicht abgeleitet werden
§ 252 StPO
GZ 15 Os 37/13z, 24.04.2013
OGH: Soweit das Protokoll über die am 25. Oktober 2007 vertagte Hauptverhandlung betreffend die Vernehmung der Zeugin K sowie die Protokolle über die polizeiliche Vernehmung der Zeugen P und H in der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung am 19. Februar 2008 zusammenfassend vorgetragen wurden, entspricht dies nicht dem Gesetz. Denn Protokolle über die Vernehmung von Zeugen sowie Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten worden sind, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im § 252 Abs 1 StPO normierten - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen verlesen oder vorgetragen werden. Aus dem bloßen Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung kann dessen Einwilligung iSd § 252 Abs 1 Z 4 StPO und auch zum Vortrag gem Abs 2a leg cit nicht abgeleitet werden.