Unmittelbar aufeinander folgende Zeiträume bilden ein und dieselbe Unterhaltsverletzung; ein Freispruch von einem zeitlichen Teil dieser Tat ist daher verfehlt
§ 198 StGB
GZ 15 Os 37/13z, 24.04.2013
OGH: Unmittelbar aufeinander folgende Zeiträume bilden ein und dieselbe Unterhaltsverletzung; ein Freispruch von einem zeitlichen Teil dieser Tat ist daher verfehlt.