Das Interesse eines Rechtsanwalts an der Geheimhaltung seiner Privatadresse ist als grundsätzlich schutzwürdig anzusehen
§ 78 UrhG, § 7 MedienG, Art 8 EMRK
GZ 4 Ob 124/13h, 17.02.2014
OGH: Die Wertungen des Medienrechts sind bei der Auslegung von § 78 UrhG zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für den hier strittigen Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs iSv § 7 MedienG. Die Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten iSv § 78 UrhG folgt jedoch nicht aus einer schematischen Anwendung dieser Bestimmung. Sie ergibt sich vielmehr aus der (auch) darin ausgedrückten Wertung des Gesetzgebers, dass jedenfalls die Intimsphäre einer Person grundsätzlich jeder Erörterung in der Öffentlichkeit entzogen ist.
Der „höchstpersönliche Lebensbereich“ bildet den Kernbereich der geschützten Privatsphäre und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Er ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, erfasst aber jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie.
Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass auch eine Darstellung von Wohnverhältnissen wegen des dadurch möglichen Rückschlusses auf die Persönlichkeit des Bewohners diesen Kernbereich berührt. Das trifft aber nicht zu, wenn eine Zeitung ohne Abbildung des Wohnungsinneren oder einer privaten Szene und in nicht reißerischer Weise - also nicht bloßstellend iSv § 7 Abs 1 MedienG - über Tatsachen berichtet, deren Richtigkeit nicht bestritten ist.
Im vorliegenden Fall berührt die Veröffentlichung nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich des Klägers. Es wird keine nähere Beschreibung seiner Wohnverhältnisse gegeben - die Bezeichnung seines Domizils als „Luxus-Wohnung“ beanstandet der Kläger nicht. Er wendet sich gegen die Identifizierbarkeit seiner Privatadresse und sieht sich dadurch in seinem Interesse an Sicherheit und Unversehrtheit verletzt. Was diese Identifizierbarkeit betrifft, ist dem Berufungsgericht nicht zu folgen, dass die Identifikationsmerkmale (Gestaltung des abgebildeten Dachs samt Angabe der Lage der Dachgeschoßwohnung in unmittelbarer Nähe an ein Hotel in Wien Leopoldstadt) auf unzählige Wohnungen in diesem Wiener Bezirk zutreffen. Vielmehr ermöglichen es diese Angaben, die Wohnadresse des Klägers relativ einfach herauszufinden.
Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind. Das Interesse eines Rechtsanwalts an der Geheimhaltung seiner Privatadresse ist als grundsätzlich schutzwürdig anzusehen.
Dieses Interesse des Klägers an der Wahrung seiner Anonymität (Art 8 EMRK) ist mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Interesse der Beklagten an der Berichterstattung (Art 10 EMRK) abzuwägen.
Die Interessenabwägung schlägt zugunsten des Klägers aus, denn es liegt auf der Hand, dass die Bekanntgabe der Privatadresse eines als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalts in dessen berechtigte Sicherheitsinteressen eingreift. Demgegenüber ist der Beklagten zwar ein Interesse an der Berichterstattung an sich zuzugestehen. Doch auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen. Hier ist kein Grund ersichtlich, welches Interesse die beklagte Medieninhaberin an der Veröffentlichung der (Identifizierungsmöglichkeit der) Privatadresse des Klägers haben sollte. Im Unterschied zum vorliegenden Fall lag in dem der Entscheidung 4 Ob 216/13p zugrunde liegenden Sachverhalt keine vergleichbare Identifizierbarkeit der Wohnadresse der dortigen Klägerin vor. Ein Eingriff in berechtigte Interessen der Klägerin war dort auch deshalb zu verneinen, weil diese selbst ihre Beziehung zum Politiker und die Suche nach einer gemeinsamen Wohnung öffentlich gemacht hatte.