Der Fall der Bestellung eines Verlassenschaftskurators im Interesse von Gläubigern eines präsumtiven Erben ist im Gesetz nicht vorgesehen
§ 811 ABGB, § 810 ABGB, § 157 AußStrG, § 173 AußStrG, § 153 AußStrG
GZ 2 Ob 221/13h, 22.01.2014
OGH: Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verlassenschaftskurators sind § 157 Abs 4 AußStrG, § 173 Abs 1 AußStrG sowie § 811 ABGB zu entnehmen. § 811 ABGB räumt den Gläubigern des Erblassers zwecks Geltendmachung ihrer Forderungen ein Antragsrecht für den Fall einer mangelnden Vertretung des Nachlasses (durch Erben iSd § 810 ABGB) ein. Von Amts wegen ist nach § 173 Abs 1 Satz 1 AußStrG ein Verlassenschaftskurator in zwei Fällen zu bestellen: wenn sich mehrere Erbberechtigte, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben und denen nach Nachweis der Erbberechtigung nach § 810 Abs 1 Satz 2 ABGB gemeinsam ua das Recht zukommt, die Verlassenschaft zu vertreten, „über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen“ nicht einigen; und wenn ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten ist, also schon die Erbberechtigung selbst strittig ist. § 157 Abs 4 AußStrG nennt als Begründung der Kuratorbestellung die Vorbereitung des Verfahrens nach § 184 AußStrG (Heimfallsrecht des Staates) bei erblosen Verlassenschaften.
Der hier gegebene Fall der Bestellung eines Verlassenschaftskurators im Interesse von Gläubigern eines präsumtiven Erben ist im Gesetz somit nicht vorgesehen.
Nach 3 Ob 15/06m bildet ein von einem nach dem Gesetz zum Erben berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch ein Nachlassvermögen. Das Verlassenschaftsgericht hat in einem solchen Fall für die Verlassenschaft einen Kurator zu bestellen, damit dieser den Anspruch geltend mache.
Zufolge 4 Ob 589/83 hat das Verlassenschaftsgericht nicht von Amts wegen für die Interessen der (Nachlass-)Gläubiger, insbesondere deren Sicherstellung und Befriedigung, zu sorgen. Soweit nicht aufgrund besonderer Bestimmungen (wie nach § 812 ABGB) Gläubigerinteressen wahrzunehmen sind, hat das Verlassenschaftsgericht auch über Antrag für die Gläubiger nicht tätig zu werden und ihre Befriedigung nicht in die Wege zu leiten.
Die zitierte Rsp zur Bestellung von Verlassenschaftskuratoren betrifft jeweils Sachverhalte, die iZm Vermögensinteressen von präsumtiven Erben oder Gläubigern der Verlassenschaft stehen. In diesen Fällen werden besondere gesetzliche Bestimmungen gefordert, welche die Wahrnehmung von Gläubigerinteressen wahrnehmen. Ein Tätigwerden des Verlassenschaftsgerichts im Interesse von Gläubigern der Erben wird von der Rsp hingegen nicht anerkannt.
Selbst wenn ein Einschreiten des Verlassenschaftsgerichts (Bestellung eines Verlassenschaftskurators) in einem solchen Fall geboten wäre, bedürfte es aber jedenfalls der Bescheinigung der Umstände, die ein Bestehen der Forderung der Verlassenschaft wahrscheinlich machen.
Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Zu der von den Einschreitern behaupteten fehlenden Übergabe der seinerzeit von der Erblasserin geschenkten Liegenschaft fehlt es an jeglicher Bescheinigung. Die bloße Einräumung eines Wohnrechts bescheinigt nicht die mangelnde Übergabe.