Wenn in drei Jahren nur vier Mal Bälle auf das Grundstück der Klägerin gelangten, handelt es sich um unübliche Fehlschläge (hier: rechtsmissbräuchliche Klagsführung bejaht)
§ 364 ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB
GZ 4 Ob 220/13a, 17.02.2014
OGH: Die unterbliebene Vernehmung von Zeugen zum Thema Lärm- und Staubimmissionen kann schon deshalb kein relevanter Verfahrensmangel sein, da Gegenstand des Berufungsverfahrens nur mehr das Begehren war, es zu unterlassen, Bälle auf das Grundstück der Klägerin zu schießen. Gleiches gilt sinngemäß auch für das Vorbringen im Rechtsmittel, dem Sachverständigen sei im Gutachten zum Ausmaß der Lärmimmission ein Rechenfehler unterlaufen.
Das Berufungsgericht hat aus der geringen Frequenz des Eindringens der Bälle auf dem Nachbargrundstück den Schluss gezogen, dass es sich dabei um unübliche Fehlschläge gehandelt habe. Insofern liegt keine Feststellung, sondern eine Schlussfolgerung auf Grund einer Wertung vor, die keine Aktenwidrigkeit iSd Gesetzes sein kann.