Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht, oder wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden
§ 30 MRG
GZ 7 Ob 21/14k, 26.02.2014
OGH: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht, oder wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist eine eingetretene oder drohende Verletzung der Substanz des Mietgegenstands (§ 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG) nicht gegeben. Ob das Fehlen der Genehmigung und der mittlerweile angeordnete Rückbau der Umbauarbeiten durch die Baubehörde geeignet wäre, wichtige wirtschaftliche und sonstige Interessen der Vermieterin zu schädigen oder zu gefährden, bedarf keiner weiteren Prüfung, weil derartige Interessen im erstgerichtlichen Verfahren auch nicht annähernd konkretisiert wurden. Dies wäre aber Sache der Klägerin gewesen.